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PKV ohne Gesundheitsprüfung möglich? Die 3 echten Wege – und was sonst gilt

„PKV ohne Gesundheitsprüfung“ – danach suchen viele, die eine Ablehnung fürchten. Für normale Tarife gibt es das nicht. Es gibt aber drei gesetzlich oder verbandsseitig geregelte Wege, auf denen die Gesundheit nicht über die Aufnahme entscheidet. Hier sehen Sie, für wen sie gelten, was sie kosten und welcher Weg für alle anderen der sicherste ist.

Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. PKV ohne Gesundheitsprüfung: die Wege im Überblick
  2. Weg 1: Der Basistarif – Kontrahierungszwang ohne Zuschlag
  3. Weg 2: Die Kindernachversicherung
  4. Weg 3: Die Öffnungsaktion für Beamte
  5. Und der Tarifwechsel? Nur für bereits Privatversicherte
  6. Versicherer wechseln trotz Vorerkrankung?
  7. Was es nicht gibt – und worauf Sie achten sollten
  8. Für alle anderen: Gesundheitsprüfung ja – aber erst anonym
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine PKV im Normaltarif ohne Gesundheitsprüfung gibt es nicht; der Versicherer prüft vor Vertragsschluss und darf Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung aussprechen (§ 203 Abs. 1 VVG).
  • Basistarif: Kontrahierungszwang ohne Risikozuschlag, Leistungen vergleichbar mit der GKV, Beitrag 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat (§ 152 VAG); eine Risikoprüfung dient nur dem Risikoausgleich und späteren Tarifwechseln.
  • Kindernachversicherung: Neugeborene ohne Risikozuschlag und Wartezeit, wenn ein Elternteil versichert ist und die Anmeldung binnen zwei Monaten nach der Geburt erfolgt (§ 198 VVG).
  • Öffnungsaktion: Beamte und Beamte auf Widerruf binnen sechs Monaten nach Verbeamtung – keine Ablehnung, keine Ausschlüsse, Zuschlag höchstens 30 % (PKV-Verband).
  • Für alle anderen ist die anonyme Risikovoranfrage der sicherste Weg: Gesundheitsprüfung ja, aber erst ohne Namen und ohne Antrag.

Eine PKV ohne Gesundheitsprüfung ist im Normaltarif nicht möglich. Ohne Annahmerisiko gibt es nur drei Wege: den Basistarif mit Kontrahierungszwang und ohne Risikozuschlag (§ 152 VAG, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat), die Kindernachversicherung binnen zwei Monaten nach der Geburt (§ 198 VVG) und für Beamte die Öffnungsaktion mit höchstens 30 % Zuschlag. Für alle anderen ist die anonyme Risikovoranfrage der sicherste Weg (Stand Oktober 2026).

PKV ohne Gesundheitsprüfung: die Wege im Überblick

Die private Krankenversicherung kalkuliert den Beitrag nach dem Risiko bei Vertragsbeginn. Deshalb prüft sie im Normaltarif immer – laut PKV-Verband mit einem detaillierten Fragebogen –, und sie darf bei erhöhtem Risiko einen Zuschlag oder Ausschluss vereinbaren oder ablehnen (§ 203 Abs. 1 VVG). Wie diese Prüfung abläuft, erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung. Ausnahmen gibt es nur in eng umrissenen Fällen:

Rechtsgrundlagen § 152 VAG, §§ 198, 203, 204 VVG (gesetze-im-internet.de); Öffnungsaktion und Basistarif-Höchstbeitrag laut PKV-Verband; Stand 10.10.2026.
WegFür wenGesundheitsfragen?Ablehnung / Zuschlag
Basistarifberechtigter Personenkreis nach § 152 Abs. 2 VAGja, nur für Risikoausgleich und späteren Wechselkeine Ablehnung (eng begrenzte Ausnahmen), kein Zuschlag
KindernachversicherungNeugeborene, wenn ein Elternteil versichert ist; Anmeldung binnen 2 Monatenneinkeine Ablehnung, kein Zuschlag, keine Wartezeit
ÖffnungsaktionBeamte und Beamte auf Widerruf, 6 Monate nach Verbeamtungjakeine Ablehnung, keine Ausschlüsse, Zuschlag höchstens 30 %
Tarifwechsel beim eigenen Versichererbereits Privatversichertenur für Mehrleistungenfür Mehrleistungen Zuschlag oder Ausschluss möglich
Normaltarif, Neuabschlussalle anderenja, vollständigZuschlag, Ausschluss oder Ablehnung möglich

Weg 1: Der Basistarif – Kontrahierungszwang ohne Zuschlag

Jeder PKV-Versicherer mit substitutiver Krankenversicherung muss einen branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten, dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (§ 152 Abs. 1 VAG). Berechtigte Antragsteller muss er aufnehmen. Ablehnen darf er nur, wenn er den Antragsteller schon einmal versichert hatte und den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist (§ 152 Abs. 2 VAG).

  • Kein Risikozuschlag: Im Basistarif darf der Versicherer weder Zuschläge noch Ausschlüsse vereinbaren (§ 203 Abs. 1 S. 2 VVG).
  • Gesundheitsfragen trotzdem: Eine Risikoprüfung ist zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern oder für spätere Tarifwechsel nötig ist (§ 203 Abs. 1 S. 3 VVG). Wechseln Sie später in einen Normaltarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Zuschlag verlangen (§ 204 Abs. 1 VVG).
  • Beitrag: höchstens der GKV-Höchstbeitrag – 2026 1.017,18 € im Monat ohne Pflegeversicherung, für 2027 im Szenario rund 1.115,63 € (BBG laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag (§ 152 Abs. 4 VAG).
  • Zugang: unter anderem Personen ohne Zugang zur GKV und ohne private Vollversicherung, Privatversicherte mit Verträgen ab 2009 und freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit (§ 152 Abs. 2 VAG; Fristbeginn im Einzelfall prüfen).

Der Basistarif ist ein Sicherheitsnetz, kein Sparmodell: Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab und kann den GKV-Beitrag deutlich übersteigen. Alle Einzelheiten zu Zugang, Leistungen und Beitrag erklärt die Partnerseite Basistarif im Detail.

Für wen der Basistarif passt – und für wen nicht

Sinnvoll, wenn …

  • Sie keinen Zugang zur GKV haben und in Normaltarifen abgelehnt wurden
  • Sie privat versichert sind (Vertrag ab 2009) und Ihren Beitrag dauerhaft nicht mehr tragen können
  • Sie als freiwillig GKV-Versicherte/r das Sechs-Monats-Fenster bewusst nutzen wollen

Eher nicht, wenn …

  • Sie mehr Leistung als in der GKV suchen – der Basistarif bietet vergleichbare Leistungen
  • Ihr Einkommen niedrig ist und die GKV einkommensabhängig günstiger wäre
  • ein Normaltarif mit vertretbarem Zuschlag erreichbar ist – das zeigt eine Voranfrage

Weg 2: Die Kindernachversicherung

Für Neugeborene gibt es die einzige Aufnahme ganz ohne Gesundheitsfragen. Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern – wenn es spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend angemeldet wird (§ 198 Abs. 1 VVG).

Frist: 2 Monate

Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt erfolgen – rückwirkend ab Geburt.

Umfang: wie der Elternteil

Der Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der des versicherten Elternteils.

Mindestversicherungszeit

Der Vertrag kann verlangen, dass der Elternteil schon eine Zeit lang versichert ist – höchstens drei Monate (§ 198 Abs. 3 VVG).

Adoption

Steht der Geburt gleich, solange das Kind minderjährig ist; bei höherer Gefahr ist ein Zuschlag bis höchstens zur einfachen Prämie zulässig (§ 198 Abs. 2 VVG).

Verpasst man die Frist, gelten normale Gesundheitsfragen. Was dann bei einer Ablehnung möglich ist, erklärt der Ratgeber Kind von der PKV abgelehnt.

Weg 3: Die Öffnungsaktion für Beamte

Für Beamte gibt es eine freiwillige Selbstverpflichtung der Branche: Viele PKV-Unternehmen nehmen Beamtinnen und Beamte – auch mit Vorerkrankungen oder Behinderungen – innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung auf. Laut PKV-Verband gilt dabei: keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge höchstens 30 % und kein Höchstaufnahmealter; seit Anfang 2019 auch für Beamte auf Widerruf. Gesundheitsfragen werden trotzdem gestellt, weil sie über die Höhe des Zuschlags entscheiden.

Die Sechs-Monats-Frist ist streng. Wer verbeamtet wird, sollte sie früh in den Kalender schreiben. Teilnehmende Versicherer, Fristbeginn und Beihilfe erklärt die Partnerseite zur Öffnungsaktion für Beamte. Wer bessere Bedingungen als 30 % Zuschlag sucht, kann parallel eine anonyme Risikovoranfrage stellen.

Und der Tarifwechsel? Nur für bereits Privatversicherte

Wer schon privat versichert ist, kann beim eigenen Versicherer in einen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln, ohne eine neue Gesundheitsprüfung zu bestehen; erworbene Rechte und Alterungsrückstellung bleiben erhalten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Zuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen – Zuschlag und Wartezeit lassen sich durch einen Mehrleistungsausschluss abwenden. Das ist ein Weg für Bestandskunden, die ihren Beitrag senken wollen, kein Weg in die PKV. Wer dagegen zu einem anderen Versicherer wechselt, beantwortet den vollständigen Fragebogen neu.

Versicherer wechseln trotz Vorerkrankung?

Ein Wechsel zu einem anderen PKV-Unternehmen ist mit Vorerkrankung möglich, aber nie ohne Gesundheitsprüfung: Der neue Versicherer prüft wie bei jedem Erstantrag und darf Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung aussprechen (§ 203 Abs. 1 VVG). Dazu kommen zwei Nachteile, die Bestandskunden kennen sollten:

  • Alterungsrückstellung nur teilweise: Bei Verträgen seit 2009 wird nur der Teil der Alterungsrückstellung mitgegeben, der dem Basistarif entspricht (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG); bei älteren Verträgen grundsätzlich nichts. Der neue Beitrag richtet sich zudem nach dem höheren Eintrittsalter.
  • Erst die Zusage, dann die Kündigung: Eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, können Sie nur wirksam kündigen, wenn Sie lückenlos einen neuen Vertrag nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). Kündigen Sie deshalb erst, wenn die Annahme schriftlich vorliegt.

Für viele Menschen mit Vorerkrankung ist deshalb der Wechsel innerhalb des eigenen Versicherers der naheliegendere Weg: ohne neue Gesundheitsprüfung für gleichartige Leistungen und mit voller Alterungsrückstellung – Details beim Tarifwechsel nach § 204 VVG. Wer trotzdem den Versicherer wechseln will, findet die Vor- und Nachteile auf der Partnerseite PKV-Versicherer wechseln. Ob ein anderer Versicherer Sie mit Ihrer Vorgeschichte überhaupt nehmen würde, klären Sie vorher über eine anonyme Risikovoranfrage – solange der alte Vertrag ungekündigt weiterläuft.

Was es nicht gibt – und worauf Sie achten sollten

Angebote, die eine private Vollversicherung „ohne Gesundheitsfragen“ zu normalen Bedingungen versprechen, sollten Sie skeptisch prüfen. Im Normaltarif sieht das Gesetz die Risikoprüfung ausdrücklich vor (§ 203 Abs. 1 VVG). Anders ist es bei manchen Zusatzversicherungen: Dort gibt es Tarife ohne Gesundheitsfragen, die das Risiko über Wartezeiten, Leistungsgrenzen und den Ausschluss bereits bekannter Behandlungen ausgleichen – mehr im Ratgeber Zusatzversicherung mit Vorerkrankung.

  • Gesundheitsfragen nicht umgehen: Wer im Normaltarif Gefragtes weglässt, riskiert Rücktritt oder rückwirkende Anpassung – in der PKV drei Jahre lang, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre.
  • Fristen nutzen: Zwei Monate für die Kindernachversicherung, sechs Monate für die Öffnungsaktion und das Basistarif-Fenster freiwillig GKV-Versicherter.
  • Nicht reihum beantragen: Jede Ablehnung im Normaltarif kann in späteren Anträgen anzugeben sein – mehr im Ratgeber PKV abgelehnt – was tun?

Für alle anderen: Gesundheitsprüfung ja – aber erst anonym

Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige und Gründer kommen um die Gesundheitsprüfung nicht herum. Sie können aber die Reihenfolge umdrehen: Bei einer anonymen Risikovoranfrage legt ein Makler Ihre Angaben ohne Namen und ohne Antrag mehreren Versicherern vor. Erst wenn Sie wissen, wer Sie zu welchen Bedingungen nehmen würde, stellen Sie einen Antrag. So wird aus der Gesundheitsprüfung kein Glücksspiel. Welcher der Wege zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Annahme-Check in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.

Häufige Fragen

Gibt es eine PKV ohne Gesundheitsprüfung?

Für Normaltarife nicht. Ohne Annahmerisiko geht es nur im Basistarif mit Kontrahierungszwang (§ 152 VAG), bei der Kindernachversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt (§ 198 VVG) und für Beamte in der Öffnungsaktion mit höchstens 30 % Zuschlag. Im Basistarif und in der Öffnungsaktion werden Gesundheitsfragen trotzdem gestellt.

Ist es möglich, die private Krankenversicherung ohne Gesundheitsprüfung zu wechseln?

Innerhalb desselben Versicherers ja: Beim Wechsel in einen Tarif mit gleichartigem Schutz gibt es keine neue Gesundheitsprüfung; nur für Mehrleistungen kann der Versicherer Zuschlag, Ausschluss oder Wartezeit verlangen (§ 204 VVG). Wer zu einem anderen Versicherer wechselt, durchläuft die volle Gesundheitsprüfung neu.

Muss ich im Basistarif Gesundheitsfragen beantworten?

Ja, aber mit anderen Folgen: Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist (§ 203 Abs. 1 S. 3 VVG). Ablehnung oder Zuschlag gibt es deshalb nicht; wechseln Sie später in einen Normaltarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Zuschlag verlangen.

Welche PKV nimmt jeden?

In einen Normaltarif muss kein Versicherer jeden aufnehmen. Jeder PKV-Versicherer muss aber den Basistarif anbieten und berechtigte Antragsteller dort aufnehmen; ablehnen darf er nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nach früherer Anfechtung oder vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung (§ 152 Abs. 2 VAG).

Können Kinder ohne Gesundheitsprüfung in die PKV?

Neugeborene ja: Ist ein Elternteil am Tag der Geburt versichert und wird das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet, muss der Versicherer es ohne Risikozuschlag und Wartezeit aufnehmen – mit höchstens dem Schutz des Elternteils (§ 198 VVG). Danach gelten normale Gesundheitsfragen.

Gilt die Öffnungsaktion ohne Gesundheitsprüfung?

Nein, die Gesundheitsfragen werden gestellt. Laut PKV-Verband nehmen die teilnehmenden Versicherer Beamte innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung aber auch mit Vorerkrankungen auf – ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse und mit einem Zuschlag von höchstens 30 %.

Quellen

  1. § 152 VAG – Basistarif
  2. § 203 VVG – Risikozuschlag, Leistungsausschluss, Risikoprüfung im Basistarif
  3. § 204 VVG – Tarifwechsel
  4. § 198 VVG – Kindernachversicherung
  5. § 193 VVG – Versicherungspflicht, Anspruch auf Basistarif
  6. PKV-Serviceportal: Warum gibt es für den Basistarif eine Gesundheitsprüfung? – abgerufen 10.10.2026
  7. PKV-Verband: Standardtarif und Basistarif – Höchstbeitrag 2026 – 2026
  8. PKV-Verband: Merkblatt Öffnungsaktion für Beamte mit Vorerkrankungen oder Behinderungen – 06/2020
  9. PKV-Verband: Muss eine private Krankenversicherung mich aufnehmen? – abgerufen 10.10.2026
  10. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (Abs. 6: nur mit lückenlosem Anschlussvertrag) – abgerufen 12.10.2026
Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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