Inhalt (10 Abschnitte)
- Was die vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV regelt
- Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG
- Ohne Belehrung keine Rechte: § 19 Abs. 5 VVG
- Fristen bei der Anzeigepflicht: die vollständige Tabelle
- Leistungsfreiheit nach Rücktritt: Es kommt auf die Kausalität an
- Arglistige Täuschung: Anfechtung nach § 22 VVG und § 124 BGB
- Was „3 Jahre“ in der PKV wirklich bedeuten
- Schweigepflichtentbindung: wann die PKV sie verlangt und was eine Verweigerung bedeutet
- Wenn der Versicherer sich auf eine Anzeigepflichtverletzung beruft
- So erfüllen Sie die Anzeigepflicht sicher
- Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten, erheblichen Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat; Nachfragen vor der Annahme gehören dazu (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Je nach Verschulden kann der Versicherer zurücktreten, kündigen oder den Vertrag rückwirkend anpassen; in der Krankenversicherung gibt es ohne Verschulden keine Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 2–4, § 194 Abs. 1 S. 3 VVG).
- Rechte hat der Versicherer nur nach gesonderter Belehrung in Textform; er muss sie binnen eines Monats ab Kenntnis schriftlich und begründet ausüben (§ 19 Abs. 5, § 21 Abs. 1 VVG).
- In der PKV erlöschen die Rechte drei Jahre nach Vertragsschluss – nicht für vorher eingetretene Versicherungsfälle –, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 194 Abs. 1 S. 4, § 21 Abs. 3 VVG).
- Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt möglich: binnen eines Jahres ab Entdeckung, ausgeschlossen nach zehn Jahren (§ 22 VVG, § 124 BGB).
Die vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV verpflichtet Sie, bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten, erheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Verletzen Sie sie, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen – in der PKV binnen drei Jahren nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist binnen zehn Jahren (§ 194 Abs. 1 S. 4, § 21 Abs. 3 VVG; Stand Oktober 2026).
Information, keine Rechtsberatung: PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist ein Informations- und Rechnerportal und bietet keine Rechtsberatung an. Diese Seite erklärt die Vorschriften allgemein. Ob in Ihrem Fall eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, beurteilt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Was die vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV regelt
Der Kern steht in einem einzigen Absatz:
„Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.“
§ 19 Abs. 1 VVG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 10.10.2026
Daraus folgen fünf Bausteine:
- Bekannte Umstände: Anzuzeigen ist, was Sie wissen. Was Ihnen nicht bekannt ist, können Sie nicht anzeigen.
- Erheblich: Es geht um Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers eine Rolle spielen. Nach denen fragt er in der Regel.
- In Textform gefragt: Ungefragtes müssen Sie nicht offenlegen – arglistiges Verschweigen bleibt aber anfechtbar (§ 22 VVG).
- Bis zur Vertragserklärung: Maßgeblich ist der Stand bei Ihrer Unterschrift; neue Fragen bis zur Annahme sind ebenfalls zu beantworten.
- Auch für mitversicherte Personen: Bei der Versicherung einer anderen Person zählen auch deren Kenntnis und Verhalten (§ 193 Abs. 2 VVG); bei einem Vertreter dessen Kenntnis und Arglist (§ 20 VVG).
In der Praxis heißt das: Die Gesundheitsfragen im Antrag bestimmen den Umfang Ihrer Pflicht. Was sie typischerweise abfragen, zeigt der Ratgeber PKV-Gesundheitsfragen; wie die Prüfung danach abläuft, der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung.
Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG
Das Gesetz staffelt die Folgen nach dem Verschulden. Vereinfacht:
| Verschulden | Rücktritt | Kündigung | Vertragsanpassung |
|---|---|---|---|
| Arglist | ja; zusätzlich Anfechtung möglich | – | – |
| Vorsatz | ja | – | – |
| Grobe Fahrlässigkeit | ja – aber ausgeschlossen, wenn der Versicherer auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte | – | dann rückwirkend |
| Einfache Fahrlässigkeit | nein | mit Monatsfrist (§ 19 Abs. 3 S. 2); in der Vollversicherung umstritten | rückwirkend, wenn er zu anderen Bedingungen geschlossen hätte |
| Kein Verschulden | nein | wie oben, umstritten | in der Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 194 Abs. 1 S. 3 VVG) |
Die Vertragsanpassung bedeutet: Die „anderen Bedingungen“, zu denen der Versicherer bei Kenntnis abgeschlossen hätte – typischerweise ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss –, werden auf sein Verlangen Vertragsbestandteil (§ 19 Abs. 4 S. 2 VVG). Steigt die Prämie dadurch um mehr als 10 % oder schließt er den Umstand aus, können Sie binnen eines Monats nach Zugang fristlos kündigen; darauf muss er hinweisen (§ 19 Abs. 6 VVG).
Umstritten: § 19 Abs. 3 S. 2 VVG gibt dem Versicherer bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung ein Kündigungsrecht. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG schließt aber „jede Kündigung“ einer Krankheitskostenversicherung aus, die die Versicherungspflicht erfüllt. Wie beides zusammenpasst, ist umstritten und im Einzelfall zu prüfen.
Ohne Belehrung keine Rechte: § 19 Abs. 5 VVG
Eine der wichtigsten Schutzvorschriften für Versicherte steht in Absatz 5:
„Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.“
§ 19 Abs. 5 VVG
Diese „gesonderte Mitteilung“ finden Sie in den Antragsunterlagen – oft als eigener Abschnitt oder Beiblatt. Lesen Sie sie vor der Unterschrift; sie zeigt, wie ernst die Fragen gemeint sind. Und heben Sie sie auf: Ob eine wirksame Belehrung vorlag, ist bei einem späteren Streit eine der ersten Fragen.
Fristen bei der Anzeigepflicht: die vollständige Tabelle
| Ereignis | Frist / Regel | Norm |
|---|---|---|
| Anzeige der erfragten Umstände | bis zur Abgabe der Vertragserklärung; Nachfragen in Textform bis zur Annahme | § 19 Abs. 1 VVG |
| Ausübung von Rücktritt, Kündigung, Anpassung | 1 Monat ab Kenntnis, schriftlich, mit Begründung | § 21 Abs. 1 VVG |
| Erlöschen der Rechte – PKV | drei Jahre nach Vertragsschluss (nicht für vorher eingetretene Versicherungsfälle) | § 194 Abs. 1 S. 4 i. V. m. § 21 Abs. 3 S. 1 VVG |
| Erlöschen der Rechte – andere Sparten | 5 Jahre | § 21 Abs. 3 S. 1 VVG |
| bei Vorsatz oder Arglist | zehn Jahre | § 21 Abs. 3 S. 2 VVG |
| Arglistanfechtung | 1 Jahr ab Entdeckung, ausgeschlossen nach 10 Jahren | § 22 VVG, § 124 BGB |
| Kündigungsrecht des Versicherers bei leichter Fahrlässigkeit | 1 Monat Kündigungsfrist – in der Pflicht-Krankheitskostenversicherung wegen § 206 Abs. 1 umstritten | § 19 Abs. 3, § 206 VVG |
| Kündigungsrecht des Kunden nach Vertragsanpassung | 1 Monat ab Zugang, wenn die Prämie um mehr als 10 % steigt oder ein Ausschluss erfolgt | § 19 Abs. 6 VVG |
| Prämie bei Rücktritt oder Anfechtung | steht dem Versicherer bis zum Wirksamwerden der Erklärung zu | § 39 Abs. 1 VVG |
Die zentrale PKV-Besonderheit steht in § 194 Abs. 1 S. 4 VVG: „Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.“ Für die Krankenversicherung gelten also drei statt fünf Jahre – aber nicht bei Vorsatz oder Arglist.
Leistungsfreiheit nach Rücktritt: Es kommt auf die Kausalität an
Tritt der Versicherer nach einem Versicherungsfall zurück, regelt § 21 Abs. 2 VVG, ob er für diesen Fall noch zahlen muss:
„Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.“
§ 21 Abs. 2 VVG
Vereinfacht: Hat der verschwiegene Umstand mit dem Versicherungsfall nichts zu tun, muss der Versicherer trotz Rücktritt für diesen Fall leisten – außer bei Arglist. Laut PKV-Verband kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlinformation den Vertrag komplett rückabwickeln.
Arglistige Täuschung: Anfechtung nach § 22 VVG und § 124 BGB
Neben dem Rücktritt bleibt dem Versicherer ein zweites Instrument: „Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.“ (§ 22 VVG). Die Anfechtung „kann nur binnen Jahresfrist erfolgen“, die bei Täuschung mit deren Entdeckung beginnt, und sie „ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind“ (§ 124 Abs. 1 bis 3 BGB). Eine wirksame Anfechtung beseitigt den Vertrag von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB); die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtung steht dem Versicherer trotzdem zu (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG).
Arglist setzt mehr voraus als ein Versehen: Wer etwas bewusst verschweigt, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen, handelt arglistig. Ob das im Einzelfall so war, entscheiden im Streitfall Gerichte.
Was „3 Jahre“ in der PKV wirklich bedeuten
Rund um die Drei-Jahres-Frist halten sich Missverständnisse, die teuer werden können:
„Nach drei Jahren ist alles egal.“
Falsch. Bei Vorsatz oder Arglist gelten zehn Jahre, und für Versicherungsfälle vor Ablauf der drei Jahre bleiben die Rechte bestehen.
„Gesundheitsfragen verjähren nach drei Jahren.“
Falsch. Die drei Jahre betreffen die Rechte des Versicherers nach Vertragsschluss – nicht den Abfragezeitraum im Antrag. Den rechnet der Abfragezeitraum-Rechner.
„Ohne Belehrung keine Folgen.“
Weitgehend richtig für Rücktritt, Kündigung und Anpassung (§ 19 Abs. 5 VVG). Die Anfechtung wegen Arglist bleibt aber unberührt.
„Der Versicherer muss schnell handeln.“
Richtig: Ab Kenntnis hat er einen Monat, schriftlich und mit Begründung (§ 21 Abs. 1 VVG).
Schweigepflichtentbindung: wann die PKV sie verlangt und was eine Verweigerung bedeutet
Ärztinnen, Ärzte und Kliniken unterliegen der Schweigepflicht. Will der Versicherer Auskünfte direkt bei ihnen einholen, braucht er Ihre Einwilligung – im Alltag „Schweigepflichtentbindung“ genannt. Die Regeln dafür stehen in § 213 VVG:
„Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.“
§ 213 Abs. 1 VVG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 12.10.2026
Wann der Versicherer die Einwilligung verlangt
- Beim Antrag: Die Einwilligung kann schon vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden (§ 213 Abs. 2 S. 1 VVG); sie ist deshalb meist Teil der Antragsunterlagen. Gebraucht wird sie, wenn Angaben unklar sind und der Risikoprüfer Arztberichte anfordern will.
- Im Leistungsfall: etwa wenn der Versicherer prüft, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war, oder klären will, ob eine Erkrankung schon vor Vertragsbeginn bestand – und damit auch, ob die Anzeigepflicht erfüllt wurde.
Ihre Rechte nach § 213 VVG
| Recht | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Erforderlichkeit | Erhoben werden darf nur, was für die Beurteilung des Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist – und nur bei den genannten Stellen. | § 213 Abs. 1 |
| Unterrichtung | Sie sind vor einer Erhebung zu unterrichten. | § 213 Abs. 2 S. 2 |
| Widerspruch | Sie können einer Erhebung widersprechen. | § 213 Abs. 2 S. 2 |
| Einzeleinwilligung | Sie können jederzeit verlangen, dass für jede einzelne Erhebung Ihre Einwilligung eingeholt wird. | § 213 Abs. 3 |
| Hinweis | Der Versicherer muss Sie auf diese Rechte hinweisen, auf das Widerspruchsrecht bei der Unterrichtung. | § 213 Abs. 4 |
Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte 2006 eine pauschale Schweigepflichtentbindung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung beanstandet. Wer eine solche Ermächtigung einmal erteilt habe, könne die Sachdienlichkeit einzelner Erhebungen im Voraus nicht wirksam prüfen (Beschluss vom 23.10.2006, 1 BvR 2027/02). Seit der VVG-Reform 2008 regelt § 213 VVG die Erhebung bei Dritten ausdrücklich.
Was eine Verweigerung bedeutet
Verweigern dürfen Sie die Einwilligung. Folgenlos ist das aber nicht – und die Folgen unterscheiden sich nach dem Zeitpunkt:
- Beim Antrag: In einen Normaltarif muss Sie kein Versicherer aufnehmen. Kann er Ihr Risiko ohne die Auskünfte nicht beurteilen, wird er den Antrag eher zurückstellen oder ablehnen. Der bessere Weg ist meist, die Unterlagen selbst zu beschaffen und beizulegen – die erste Kopie der Behandlungsakte ist kostenlos (§ 630g BGB), wie im Ratgeber Patientenakte anfordern beschrieben.
- Im Leistungsfall: Sie müssen auf Verlangen jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht erforderlich ist (§ 31 Abs. 1 VVG, § 9 Abs. 2 MB/KK). Geldleistungen werden erst fällig, wenn die dafür notwendigen Erhebungen beendet sind (§ 14 Abs. 1 VVG). Wer weder einwilligt noch die Unterlagen selbst liefert, muss deshalb mit Verzögerungen rechnen; bei einer Obliegenheitsverletzung kann der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei werden (§ 10 Abs. 1 MB/KK).
Der Mittelweg: Statt einer pauschalen Entbindung können Sie verlangen, dass jede einzelne Erhebung Ihre Einwilligung braucht (§ 213 Abs. 3 VVG). So sehen Sie vorher, wen der Versicherer fragen will und warum. Angeforderte Unterlagen reichen Sie dann zügig selbst ein. Wie der Versicherer bei der Risikoprüfung insgesamt vorgeht, erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung.
Wenn der Versicherer sich auf eine Anzeigepflichtverletzung beruft
Liegt ein Schreiben vor, sollten Sie es zügig prüfen lassen. Diese Fragen sind meist entscheidend:
- Hat der Versicherer vor Vertragsschluss durch gesonderte Mitteilung in Textform belehrt (§ 19 Abs. 5 S. 1 VVG)?
- Wurde nach dem Umstand in Textform gefragt – und zwar so, dass die Frage ihn erfasst?
- Kannte der Versicherer den Umstand bereits (§ 19 Abs. 5 S. 2 VVG)?
- Ist die Monatsfrist ab Kenntnis gewahrt, und nennt das Schreiben die Umstände, auf die es sich stützt (§ 21 Abs. 1 VVG)?
- Sind seit Vertragsschluss mehr als drei Jahre vergangen – und trat der Versicherungsfall davor oder danach ein?
- Welches Verschulden wird Ihnen vorgeworfen, und passt die gewählte Rechtsfolge dazu?
Anlaufstellen sind der PKV-Ombudsmann, der kostenfrei schlichtet, wenn Sie Ihr Anliegen zuvor beim Versicherer geltend gemacht haben und kein Gericht damit befasst ist, sowie Fachanwältinnen und Fachanwälte für Versicherungsrecht. Wer selbst bemerkt, dass im Antrag etwas fehlt, findet Hinweise im Ratgeber Vorerkrankung verschwiegen oder vergessen.
So erfüllen Sie die Anzeigepflicht sicher
Der beste Schutz vor all diesen Fragen ist ein vollständiger Antrag. Drei Schritte machen den Unterschied: Unterlagen anfordern statt aus dem Gedächtnis antworten – Behandlungsakte und Kassenauszug, wie im Ratgeber Patientenakte anfordern beschrieben –, jede Frage wörtlich lesen und im Zweifel angeben, und vor dem Antrag mit einer anonymen Risikovoranfrage klären, wie Versicherer die vollständige Vorgeschichte bewerten. Die Checkliste dazu bietet der Ratgeber Gesundheitsfragen richtig beantworten. Welcher Weg in die Krankenversicherung zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Annahme-Check in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
Häufige Fragen
Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht in der PKV?
Die Pflicht, dem Versicherer vor Vertragsschluss alle bekannten Umstände mitzuteilen, die für seine Entscheidung erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat – in der PKV vor allem die Antworten auf die Gesundheitsfragen. Sie gilt bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung und für Nachfragen bis zur Annahme (§ 19 Abs. 1 VVG).
Wann verjährt eine Anzeigepflichtverletzung in der PKV?
Technisch spricht das Gesetz nicht von Verjährung, sondern vom Erlöschen der Rechte. In der PKV erlöschen Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung drei Jahre nach Vertragsschluss (§ 194 Abs. 1 S. 4 VVG), bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 S. 2 VVG). Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte bestehen.
Kann die PKV nach 3 Jahren noch zurücktreten?
Ja, in zwei Fällen: wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der drei Jahre eingetreten ist und wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde – dann gilt eine Frist von zehn Jahren. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist bis zu zehn Jahre nach der Erklärung möglich.
Was passiert bei einer Anzeigepflichtverletzung ohne Verschulden?
Der Versicherer kann nicht zurücktreten. Eine Vertragsanpassung – etwa ein Zuschlag – ist in der Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn Sie die Verletzung nicht zu vertreten haben (§ 194 Abs. 1 S. 3 VVG). Ob dem Versicherer ein Kündigungsrecht bleibt, ist für die Krankheitskosten-Vollversicherung wegen § 206 VVG umstritten.
Muss die PKV vorher über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehren?
Ja. Die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Kannte er den nicht angezeigten Umstand, sind seine Rechte ausgeschlossen.
Wer hilft bei Streit wegen einer Anzeigepflichtverletzung?
Versicherte können sich kostenfrei an den PKV-Ombudsmann wenden, nachdem sie ihr Anliegen beim Versicherer geltend gemacht haben und solange kein Gericht damit befasst ist. In komplexen Fällen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Quellen
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 20 VVG – Vertreter des Versicherungsnehmers
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 22 VVG – Arglistige Täuschung
- § 39 VVG – Vorzeitige Vertragsbeendigung
- § 193 VVG – Versicherte Person, Versicherungspflicht
- § 194 VVG – Anzuwendende Vorschriften in der Krankenversicherung
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers
- § 124 BGB – Anfechtungsfrist
- § 142 BGB – Wirkung der Anfechtung
- § 34d GewO – Versicherungsvermittler (keine Rechtsberatung für Verbraucher)
- PKV-Ombudsmann: Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens – abgerufen 10.10.2026
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung (Rücktritt bei Falschangaben) – abgerufen 10.10.2026
- § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten – abgerufen 12.10.2026
- § 31 VVG – Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers – abgerufen 12.10.2026
- § 14 VVG – Fälligkeit der Geldleistung – abgerufen 12.10.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 9 Obliegenheiten, § 10 Folgen) – Stand Juni 2024
- BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 – 1 BvR 2027/02 (pauschale Schweigepflichtentbindung) – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 13. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.