Inhalt (8 Abschnitte)
- Warum die PKV Anträge ablehnt
- Bonität und Schufa als Ablehnungsgrund – und der Basistarif
- Nach einer Ablehnung: Was sie für künftige Anträge bedeutet
- PKV abgelehnt – was tun? Die 5 Wege im Überblick
- Erst klären: Warum wurde abgelehnt?
- Wann ein neuer Anlauf mehr Aussicht haben kann
- Was Sie nach einer Ablehnung besser nicht tun
- Gegen eine Ablehnung vorgehen: Rechte und Grenzen
- Die meisten Ablehnungen erfolgen laut PKV-Verband wegen schwerer Vorerkrankungen; in einen Normaltarif muss Sie kein Versicherer aufnehmen.
- Laut PKV-Verband gibt es nach einer Ablehnung drei Alternativen: andere Versicherer – die Gesundheitsprüfungen sind „ähnlich, aber nicht identisch“ –, einen Leistungsausschluss erfragen oder den Basistarif.
- Den Basistarif muss jeder PKV-Versicherer anbieten, ohne Risikozuschlag und mit einem Beitrag von höchstens 1.017,18 € im Monat (2026, § 152 VAG); der Zugang hängt von Ihrem Status ab.
- Eine PKV-Ablehnung wird nicht im HIS gespeichert; viele Anträge fragen aber nach früheren abgelehnten Anträgen.
- Den nächsten Versuch stellen Sie am besten als anonyme Risikovoranfrage – dann entsteht kein weiterer Antrag, der abgelehnt werden kann.
Nach einer Ablehnung durch die PKV nennt der PKV-Verband drei Alternativen: bei anderen Versicherern anfragen – die Gesundheitsprüfungen sind „ähnlich, aber nicht identisch“ –, einen Leistungsausschluss erfragen oder den Basistarif mit Kontrahierungszwang wählen (§ 152 VAG). Dazu kommen die gesetzliche Krankenversicherung mit Zusatzschutz und für Beamte die Öffnungsaktion. Den nächsten Versuch stellen Sie am besten als anonyme Risikovoranfrage (Stand Oktober 2026).
Warum die PKV Anträge ablehnt
Ein Vertrag in der privaten Krankenversicherung ist laut PKV-Verband „grundsätzlich immer für beide Seiten“ freiwillig. In einen Normaltarif muss Sie deshalb kein Versicherer aufnehmen. Der Grund für Ablehnungen liegt im Geschäftsmodell: Der Versicherer sagt den vereinbarten Schutz laut PKV-Verband unbefristet in vollem Umfang zu und darf eine Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 VVG). Ein Risiko, das er bei Vertragsbeginn nicht kalkulieren kann, lehnt er deshalb eher ab.
- Schwere Vorerkrankungen: Die meisten Ablehnungen erfolgen laut PKV-Verband wegen schwerer Vorerkrankungen der Antragstellenden.
- Mangelnde Finanzkraft: Auch sie kann laut Verband ein Ablehnungsgrund sein, weil Versicherer Kunden nicht kündigen dürfen, wenn diese nicht zahlen können.
- Nicht allein wegen einer Behinderung: Laut PKV-Verband darf kein PKV-Unternehmen einen Antragsteller allein aufgrund einer Behinderung ablehnen; eine unterschiedliche Behandlung ist nur bei risikoadäquater Kalkulation zulässig (§ 20 Abs. 2 AGG).
Wichtig für Ihre nächsten Schritte: Eine Ablehnung ist das Urteil eines Versicherers nach seinen internen Richtlinien – kein Urteil des Marktes.
Bonität und Schufa als Ablehnungsgrund – und der Basistarif
Nicht jede Ablehnung hat mit der Gesundheit zu tun. Laut PKV-Verband kann auch die mangelnde Finanzkraft der Antragstellenden ein Grund sein: Weil in Deutschland eine Pflicht zur Versicherung besteht, dürfen Versicherer ihren Kunden selbst dann nicht kündigen, wenn diese die Beiträge nicht mehr zahlen können; die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-Vollversicherung ist ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 VVG). Deshalb können Versicherer im Rahmen einer Bonitätsprüfung einen Antrag im Zweifelsfall ablehnen – so beschreibt es der Verband selbst.
- Transparenz: Holt ein Versicherer Daten bei Dritten ein, etwa bei einer Auskunftei, muss er Sie darüber und über die Quelle informieren (Art. 14 DSGVO). Die Hinweise finden Sie in den Datenschutzinformationen zum Antrag.
- Eigene Daten prüfen: Bei einer Auskunftei wie der Schufa können Sie Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verlangen; die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Falsche Einträge lassen sich berichtigen.
- Voranfrage ersetzt keine Bonitätsprüfung: Eine anonyme Risikovoranfrage klärt nur die gesundheitliche Seite – ohne Namen kann ein Versicherer Ihre Bonität gar nicht prüfen. Das geschieht erst beim Antrag.
Basistarif: Aufnahmepflicht – auch bei schwacher Bonität
Für den Basistarif gilt Kontrahierungszwang. Der Versicherer ist verpflichtet, den in § 193 Abs. 5 VVG genannten Personen Versicherung im Basistarif zu gewähren – unter anderem freiwillig gesetzlich Versicherten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit, Menschen mit Wohnsitz in Deutschland ohne Versicherungspflicht in der GKV und ohne private Krankheitskostenversicherung sowie Privatversicherten, deren Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde. Ablehnen darf er nur, wenn er die Person schon einmal versichert hatte und den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 193 Abs. 5 VVG). Die Bonität gehört nicht zu diesen Gründen.
Der Beitrag im Basistarif ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt – 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat – und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 3 und 4 VAG). Welche Leistungen der Tarif bietet und wann er sich lohnt, erklärt die Partnerseite Basistarif und Notlagentarif.
Wenn später Beiträge offen bleiben
Auch nach der Aufnahme bleibt das Thema wichtig: Ist ein Versicherter mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, mahnt der Versicherer; statt Verzugszinsen fällt für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des Rückstands an. Wird auch nach einer zweiten Mahnung nicht gezahlt, ruht der Vertrag, und es gilt der Notlagentarif mit eingeschränkten Leistungen, etwa bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG, § 153 VAG). Bei Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch tritt das Ruhen nicht ein. Wer Zahlungsprobleme kommen sieht, sollte deshalb früh mit dem Versicherer sprechen.
Nach einer Ablehnung: Was sie für künftige Anträge bedeutet
Viele fürchten, eine Ablehnung werde in einer zentralen Datei gespeichert. Für die PKV stimmt das nicht: Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) ist laut GDV für alle Sparten außer der privaten Krankenversicherung konzipiert (Stand 01.10.2025). Mehr dazu im Ratgeber HIS-Eintrag und PKV.
Die Ablehnung begleitet Sie trotzdem – über die Anträge selbst. Viele Antragsformulare fragen, ob schon einmal ein Antrag auf Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt, zurückgestellt oder nur erschwert angenommen wurde. Fragt der neue Antrag danach, müssen Sie die Ablehnung angeben (§ 19 Abs. 1 VVG). Ob ein Probeantrag oder eine frühere Anfrage darunterfällt, entscheidet der Wortlaut der Frage.
Der Unterschied zur Voranfrage: Eine anonyme Risikovoranfrage ist kein Antrag. Lehnt ein Versicherer im Votum ab, entsteht keine Ablehnung, die Sie in späteren Anträgen angeben müssten. Genau deshalb ist sie nach einer Ablehnung der sicherste nächste Schritt.
PKV abgelehnt – was tun? Die 5 Wege im Überblick
| Weg | Für wen | Gesundheitsprüfung | Zuschlag |
|---|---|---|---|
| 1. Andere Versicherer über anonyme Risikovoranfrage | Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige, Gründer | ja, aber erst als Votum ohne Namen | möglich |
| 2. Leistungsausschluss erfragen | alle, deren Ablehnung an einem abgrenzbaren Risiko liegt | ja | statt Zuschlag ein Ausschluss |
| 3. Basistarif | berechtigter Personenkreis nach § 152 VAG | nur für Risikoausgleich und späteren Wechsel | nein; Beitrag höchstens 1.017,18 € (2026) |
| 4. GKV bleiben und gezielt ergänzen | alle mit Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung | GKV: nein; Zusatzversicherung: meist ja | GKV: nein |
| 5. Öffnungsaktion | Beamte und Anwärter, sechs Monate nach Verbeamtung | ja | höchstens 30 %, keine Ablehnung |
Weg 1: Andere Versicherer – diesmal anonym
Laut PKV-Verband sind die Gesundheitsprüfungen der Versicherer „zwar ähnlich, aber nicht identisch“. Dieselbe Vorgeschichte kann bei einem anderen Versicherer zu einer Annahme mit Zuschlag oder Ausschluss führen. Der Fehler wäre, jetzt nacheinander bei mehreren Versicherern förmlich zu beantragen: Jede weitere Ablehnung wäre wieder anzugeben. Besser ist eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern gleichzeitig – mit offenem Hinweis auf die frühere Ablehnung, wenn danach gefragt wird.
Weg 2: Leistungsausschluss erfragen
Liegt die Ablehnung an einem abgrenzbaren Risiko, können Sie laut PKV-Verband bewusst darauf verzichten, dass der Versicherer dieses Risiko übernimmt. Behandlungen im ausgeschlossenen Bereich zahlen Sie dann selbst. Ob sich das rechnet, erklärt der Ratgeber Leistungsausschluss in der PKV.
Weg 3: Basistarif
Jeder PKV-Versicherer muss den branchenweit einheitlichen Basistarif anbieten; die Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar (§ 152 Abs. 1 VAG). Risikozuschläge gibt es dort nicht, der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt – 2026 auf 1.017,18 € im Monat, für 2027 im Szenario rund 1.115,63 € (BBG laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Zugang haben unter anderem Personen ohne Zugang zur GKV, Privatversicherte mit Verträgen ab 2009 und freiwillig GKV-Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit (§ 152 Abs. 2 VAG). Wichtig zu wissen: Der Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab; besteht Hilfebedürftigkeit oder würde sie allein durch den Beitrag entstehen, halbiert er sich (§ 152 Abs. 4 VAG). Details zum Basistarif im Detail.
Weg 4: In der GKV bleiben und gezielt ergänzen
Wer gesetzlich versichert ist oder sein kann, hat einen Weg ohne jede Annahmeentscheidung: Die gesetzliche Krankenversicherung richtet ihre Beiträge nach dem Einkommen, nicht nach dem Gesundheitszustand (§ 3 SGB V). Ergänzen lässt sie sich mit Zusatzversicherungen, die allerdings meist eigene Gesundheitsfragen stellen – mehr im Ratgeber Zusatzversicherung mit Vorerkrankung.
Weg 5: Öffnungsaktion für Beamte
Beamtinnen, Beamte und Beamte auf Widerruf können laut PKV-Verband innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung auch mit Vorerkrankungen aufgenommen werden – ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse und mit höchstens 30 % Zuschlag. Details bei der Öffnungsaktion für Beamte.
Erst klären: Warum wurde abgelehnt?
Bevor Sie einen neuen Weg einschlagen, lohnt ein Blick zurück. Manche Ablehnungen beruhen weniger auf der Vorgeschichte als auf unklaren oder lückenhaften Angaben.
- Begründung erfragen: Bitten Sie den Versicherer, die maßgeblichen Umstände zu nennen. Nicht jeder tut das ausführlich – aber jeder Hinweis hilft.
- Angaben mit Unterlagen prüfen: Stimmen Ihre Antworten mit Behandlungsakte und Kassenauszug überein? Wie Sie beides bekommen, zeigt der Ratgeber Patientenakte anfordern.
- Abrechnungsdiagnosen kontrollieren: Steht im Kassenauszug eine Diagnose, die nicht zutrifft, muss die Kasse sie mit ärztlichem Nachweis berichtigt verwenden; sie entscheidet binnen vier Wochen (§ 305 Abs. 1 SGB V).
- Zurückstellung oder Ablehnung? Eine Zurückstellung – etwa wegen einer laufenden Behandlung – ist keine endgültige Absage. Ein neuer Anlauf nach Behandlungsende kann anders ausgehen.
Wann ein neuer Anlauf mehr Aussicht haben kann
Eine Prognose für Ihren Fall kann niemand seriös abgeben, bevor Versicherer Ihre Unterlagen gesehen haben. Erfahrungsgemäß spielen aber einige Faktoren eine Rolle, die sich mit der Zeit ändern können:
- Behandlungsende: Eine abgeschlossene Behandlung mit dokumentiertem Verlauf wird meist anders bewertet als eine laufende.
- Bessere Belege: Ein aktueller Abschlussbericht, der Beschwerdefreiheit bestätigt, beantwortet die Fragen des Risikoprüfers vorab.
- Abfragezeiträume: Liegt eine Behandlung irgendwann außerhalb der Fenster, wird sie nicht mehr gefragt – ob und wann, zeigt der Abfragezeitraum-Rechner. Was zum Antragsdatum gefragt ist, müssen Sie aber immer angeben.
- Andere Tarife: Tarife desselben Versicherers können unterschiedlich bewertet werden.
Was Sie nach einer Ablehnung besser nicht tun
- Nicht reihum beantragen: Jeder weitere förmliche Antrag kann eine weitere Ablehnung erzeugen, die Sie später angeben müssen.
- Nichts weglassen: Die Versuchung ist groß, im nächsten Antrag die Diagnose abzumildern oder die Ablehnung zu verschweigen. Fehlt Gefragtes, kann der Versicherer in der PKV drei Jahre lang Rechte geltend machen, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre – mehr im Ratgeber vorvertragliche Anzeigepflicht.
- Nicht ohne Schutz dastehen: Kündigen Sie eine bestehende gesetzliche oder private Versicherung erst, wenn ein neuer Vertrag schriftlich zugesagt ist.
- Fristen nicht verstreichen lassen: Die Öffnungsaktion für Beamte und das Basistarif-Fenster für freiwillig GKV-Versicherte gelten jeweils nur sechs Monate.
Gegen eine Ablehnung vorgehen: Rechte und Grenzen
Ehrlich gesagt sind die Möglichkeiten begrenzt. Einen Anspruch auf Aufnahme in einen Normaltarif gibt es nicht. Anders liegt es in zwei Fällen: wenn ein Versicherer allein wegen einer Behinderung ablehnt, ohne dass ein erhöhtes Krankheitsrisiko kalkulatorisch begründet ist (§ 20 Abs. 2 AGG), und im Basistarif, wo Kontrahierungszwang gilt. Der PKV-Ombudsmann schlichtet Streit zwischen Versicherten und ihrem Versicherer; für einen abgelehnten Neuantrag ohne bestehenden Vertrag ist er in der Regel nicht die richtige Stelle. Bei rechtlichen Fragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Diese Seite gibt allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
Für Kinder gilt eine eigene Regel: Ist ein Elternteil versichert, muss der Versicherer ein Neugeborenes ohne Risikozuschlag und Wartezeit aufnehmen, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt angemeldet wird (§ 198 VVG). Was nach Ablauf dieser Frist gilt, erklärt der Ratgeber Kind von der PKV abgelehnt.
Welcher der fünf Wege zu Ihnen passt, zeigt der kostenlose Annahme-Check in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage und ohne dass Sie uns von der Ablehnung erzählen müssen.
Häufige Fragen
Bekomme ich eine PKV trotz negativer Schufa-Auskunft?
Ein Versicherer kann vor Vertragsschluss eine Bonitätsauskunft einholen und einen Antrag auch wegen fehlender Zahlungsfähigkeit ablehnen – Gesundheitsfragen sind nicht der einzige Ablehnungsgrund. Den Basistarif muss ein privater Krankenversicherer den dafür vorgesehenen Personen dagegen anbieten; ablehnen darf er ihn nur in den Fällen des § 193 Abs. 5 VVG, etwa nach einer früheren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Wer später mit Beiträgen in Rückstand gerät, wird nach dem Mahnverfahren in den Notlagentarif umgestellt (§ 193 Abs. 6 und 7 VVG).
Was tun, wenn die PKV den Antrag ablehnt?
Zuerst die Gründe klären und die Angaben mit Unterlagen prüfen. Dann bieten sich laut PKV-Verband drei Alternativen: bei anderen Versicherern anfragen, einen Leistungsausschluss für das betroffene Risiko erfragen oder den Basistarif wählen. Dazu kommen die gesetzliche Krankenversicherung mit Zusatzschutz und für Beamte die Öffnungsaktion.
Wann wird man von der PKV abgelehnt?
Die meisten Ablehnungen erfolgen laut PKV-Verband wegen schwerer Vorerkrankungen; daneben kann mangelnde Finanzkraft ein Grund sein. Ob und wann ein Versicherer ablehnt, legt er nach eigenen Annahmerichtlinien fest. Allein wegen einer Behinderung darf laut PKV-Verband kein Unternehmen ablehnen.
Muss ich eine PKV-Ablehnung in neuen Anträgen angeben?
Wenn der neue Antrag danach fragt, ja. Viele Anträge fragen nach früheren abgelehnten, zurückgestellten oder erschwert angenommenen Anträgen; maßgeblich ist der Wortlaut der jeweiligen Frage. Im HIS, dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherer, wird eine PKV-Ablehnung nicht gespeichert.
Kann ich nach einer PKV-Ablehnung in den Basistarif?
Wenn Sie zum berechtigten Personenkreis gehören, ja. Der Basistarif hat Kontrahierungszwang; ablehnen darf ein Versicherer nur, wenn er Sie früher schon versichert hatte und wegen Drohung oder Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist (§ 152 Abs. 2 VAG). Für freiwillig GKV-Versicherte gilt ein Sechs-Monats-Fenster.
Was passiert, wenn ein Probeantrag abgelehnt wird?
Ein Probeantrag läuft mit Ihrem Namen. Eine Absage kann deshalb in späteren Anträgen anzugeben sein, wenn diese nach abgelehnten Anträgen fragen. Eine anonyme Risikovoranfrage ist dagegen kein Antrag; eine Absage im Votum müssen Sie nicht als Ablehnung angeben.
Kann ich gegen eine PKV-Ablehnung vorgehen?
In einen Normaltarif besteht kein Anspruch auf Aufnahme; der Vertrag ist für beide Seiten freiwillig. Anders bei Benachteiligung allein wegen einer Behinderung (§ 20 AGG) oder im Basistarif mit Kontrahierungszwang. Im Zweifel hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Quellen
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung (Gründe, drei Alternativen) – abgerufen 10.10.2026
- PKV-Verband: Muss eine private Krankenversicherung mich aufnehmen? – abgerufen 10.10.2026
- § 152 VAG – Basistarif, Kontrahierungszwang
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Basistarif-Anspruch
- § 203 VVG – Risikozuschlag und Leistungsausschluss
- § 198 VVG – Kindernachversicherung
- § 20 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 3 SGB V – Solidarische Finanzierung
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte
- PKV-Verband: Standardtarif und Basistarif – Höchstbeitrag 2026 – 2026
- PKV-Verband: Merkblatt Öffnungsaktion für Beamte mit Vorerkrankungen oder Behinderungen – 06/2020
- GDV: Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer (HIS) – Stand 01.10.2025
- § 206 VVG – Kündigungsausschluss des Versicherers
- § 153 VAG – Notlagentarif
- DSGVO Art. 14 und Art. 15 – Informationspflicht und Auskunftsrecht (erste Kopie unentgeltlich) – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.