Lexikon: PKV mit Vorerkrankung von A bis Z

Von „Abfragezeitraum“ bis „Zurückstellung“: Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um Gesundheitsprüfung, Risikozuschlag und anonyme Risikovoranfrage – kurz erklärt, mit Fundstelle und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Abfragezeitraum
Zeitraum, für den eine Gesundheitsfrage im Antrag gilt, zum Beispiel „in den letzten fünf Jahren“; gerechnet ab dem Tag der Antragsunterschrift, maßgeblich ist der letzte Kontakt in der Sache. Typisch: ambulant meist drei Jahre, stationär fünf bis zehn Jahre, psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre (Versichererangaben, Stand 2026). Mehr dazu →
Alterungsrückstellung
Kapital, das der PKV-Versicherer aus Ihren Beiträgen bildet, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. Beim Tarifwechsel im eigenen Haus bleibt sie erhalten (§ 204 VVG); beim Versichererwechsel wird seit 2009 nur der Teil übertragen, der dem Basistarif entspricht. Mehr dazu →
Annahme-Check
Unser kostenloser Wege-Finder mit sieben Fragen zu Status, Alter, Versicherung, Einkommen, Ziel und Zeitrahmen – ohne Gesundheitsfragen. Er zeigt, welche Wege in die Krankenversicherung infrage kommen und in welcher Reihenfolge. Mehr dazu →
Anonyme Risikovoranfrage
Anfrage bei mehreren Versicherern vor dem Antrag: Ein Makler legt die Gesundheitsangaben ohne Namen und ohne Antrag vor, die Versicherer antworten mit einem unverbindlichen Votum. Antworten kommen nach Maklerangaben meist nach fünf bis zehn Werktagen (Stand Oktober 2026). Mehr dazu →
Antragshistorie
Frühere Versicherungsanträge und ihr Ergebnis. Viele PKV-Anträge fragen, ob Sie schon einmal abgelehnt, zurückgestellt oder nur erschwert angenommen wurden – deshalb ist eine Voranfrage ohne Antrag der sicherere erste Schritt. Mehr dazu →
Anzeigepflicht (vorvertragliche)
Pflicht, dem Versicherer bis zur Vertragserklärung alle bekannten, erheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen er in Textform gefragt hat; fragt er vor der Annahme nach, auch diese (§ 19 Abs. 1 VVG). Mehr dazu →
Arglistige Täuschung
Bewusstes Verschweigen oder Falschangeben, um den Versicherer zu einem Vertrag zu bewegen. Der Versicherer kann dann anfechten (§ 22 VVG) – binnen eines Jahres ab Entdeckung, höchstens zehn Jahre nach der Erklärung (§ 124 BGB). Mehr dazu →
Art. 9 DSGVO (Gesundheitsdaten)
Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Daten; ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, die betroffene Person willigt ausdrücklich ein (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Deshalb fragen wir online keine Gesundheitsdaten ab. Mehr dazu →
Basistarif
Branchenweit einheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen ähnlich der GKV und Kontrahierungszwang ohne Risikozuschlag (§ 152 VAG). Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt – 2026 auf 1.017,18 € im Monat – und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit. Mehr dazu →
Behandlungsakte (Patientenakte)
Dokumentation Ihres Arztes oder Therapeuten mit Anamnese, Diagnosen, Befunden und Therapien; sie ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f BGB). Sie haben Anspruch auf Einsicht und Abschriften; die erste Abschrift ist seit 06.02.2026 kostenlos (§ 630g BGB). Mehr dazu →
Belehrung über die Anzeigepflicht
Gesonderte Mitteilung in Textform, mit der der Versicherer vor Vertragsschluss auf die Folgen falscher oder fehlender Angaben hinweist. Fehlt sie, hat er die Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG nicht (§ 19 Abs. 5 VVG). Mehr dazu →
Elektronische Patientenakte (ePA)
Digitale Akte der gesetzlich Versicherten. Krankenkassen übermitteln Abrechnungsdaten in die ePA, sofern Versicherte nicht widersprochen haben (§ 305 Abs. 1 SGB V) – ein schneller Überblick vor dem PKV-Antrag. Mehr dazu →
Gesetzlicher Zuschlag (10 %)
Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, den Privatversicherte in der Vollversicherung ab dem Jahr nach dem 21. bis zum Jahr des 60. Geburtstags für die Beitragsentlastung im Alter zahlen (§ 149 VAG). Er hat nichts mit dem Risikozuschlag zu tun. Mehr dazu →
Gesundheitsfragen
Fragenkatalog im PKV-Antrag zu Untersuchungen, Behandlungen, Beschwerden, Medikamenten, Zähnen und früheren Anträgen. Jeder Versicherer formuliert ihn selbst; anzugeben ist, wonach in Textform gefragt wird (§ 19 Abs. 1 VVG). Mehr dazu →
Gesundheitsprüfung
Prüfung des Gesundheitszustands vor Vertragsschluss und bei Tarifwechseln mit Mehrleistungen. Ergebnis ist eine Annahme, ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss, eine Zurückstellung oder eine Ablehnung. Spätere Erkrankungen erhöhen den individuellen Beitrag nicht. Mehr dazu →
Herabsetzung (§ 41 VVG)
Recht, eine wegen gefahrerhöhender Umstände vereinbarte höhere Prämie ab Zugang des Verlangens angemessen herabsetzen zu lassen, wenn diese Umstände weggefallen oder bedeutungslos geworden sind. In der Regel sind ärztliche Nachweise nötig. Mehr dazu →
HIS (Hinweis- und Informationssystem)
Auskunftei der Versicherungswirtschaft, betrieben von der Besurance HIS GmbH. Laut GDV ist sie für alle Sparten außer der privaten Krankenversicherung konzipiert (Stand 01.10.2025); Regel-Löschfrist vier Kalenderjahre, höchstens zehn Jahre, Selbstauskunft kostenlos. Mehr dazu →
Kindernachversicherung
Recht, ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschlag und Wartezeit zu versichern, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgt; der Schutz darf nicht höher sein als der des Elternteils (§ 198 VVG). Mehr dazu →
Kontrahierungszwang
Pflicht eines Versicherers, einen Vertrag abzuschließen. In der PKV gilt sie für den Basistarif: Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Versicherer die Person schon einmal wegen Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten ist (§ 152 Abs. 2 VAG). Mehr dazu →
Kündigung durch den Versicherer
Bei einer Krankheitskosten-Vollversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, ist jede Kündigung durch den Versicherer ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 VVG). Rücktritt und Anfechtung wegen falscher Angaben bleiben möglich. Mehr dazu →
Leistungsausschluss
Vereinbarung, dass eine bestimmte Erkrankung oder ein Körperbereich nicht versichert ist; der Beitrag bleibt dafür ohne Zuschlag. Rechtsgrundlage ist § 203 Abs. 1 VVG; im Basistarif und in der Öffnungsaktion für Beamte gibt es keine Ausschlüsse. Mehr dazu →
Leistungsauszug der Krankenkasse
Auskunft der gesetzlichen Kasse über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten, auf Antrag (§ 305 Abs. 1 SGB V). Nachweislich falsche Diagnosen muss die Kasse auf Antrag berichtigt verwenden; Entscheidung binnen vier Wochen. Mehr dazu →
Mehrleistung
Leistung, die ein neuer Tarif beim Tarifwechsel zusätzlich bietet. Nur dafür darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Ausschluss oder eine Wartezeit verlangen; den Zuschlag können Sie durch einen Ausschluss der Mehrleistung abwenden (§ 204 Abs. 1 VVG). Mehr dazu →
Patientenquittung
Übersicht des Arztes oder Krankenhauses über die zulasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und ihre vorläufigen Kosten, auf Verlangen; quartalsweise schriftlich gegen 1 € plus Versand, beim Krankenhaus binnen vier Wochen nach der Behandlung (§ 305 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu →
PKV-Ombudsmann
Kostenlose, außergerichtliche Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherten und privaten Krankenversicherern, auf die auch der PKV-Verband bei Ablehnungsfragen verweist. Mehr dazu →
Probeantrag
Antrag unter dem eigenen Namen, mit dem man die Reaktion eines Versicherers testen will. Anders als eine anonyme Voranfrage ist er nicht anonym; eine Ablehnung kann in späteren Anträgen anzugeben sein, wenn danach gefragt wird. Mehr dazu →
Risikoprüfer
Fachleute beim Versicherer, die Gesundheitsangaben nach den internen Annahmerichtlinien bewerten, Rückfragen stellen und das Votum vorbereiten. Die Richtlinien unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Mehr dazu →
Risikozuschlag
Prozentualer Aufschlag auf den Tarifbeitrag wegen eines bei Vertragsbeginn erhöhten Risikos; die Vorerkrankung ist dafür voll versichert (§ 203 Abs. 1 VVG). Laut Finanztip oft 10 bis 20 % des Beitrags; der Prozentsatz bleibt, wächst aber in Euro mit jeder Beitragsanpassung. Mehr dazu →
Rücktritt
Rückabwicklung des Vertrags durch den Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung (§ 19 Abs. 2 VVG). In der PKV ist er drei Jahre nach Vertragsschluss möglich, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 194 Abs. 1, § 21 Abs. 3 VVG). Mehr dazu →
Schweigepflichtentbindung
Einwilligung, mit der Sie Ärzte gegenüber dem Versicherer von der Schweigepflicht befreien. Gesundheitsdaten bei Dritten darf der Versicherer nur mit Einwilligung erheben; Sie können widersprechen oder eine Einwilligung für jede einzelne Erhebung verlangen (§ 213 VVG). Mehr dazu →
Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Wechsel in einen anderen Tarif des eigenen Versicherers unter Anrechnung der Alterungsrückstellung. Eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen – mit Vorerkrankung meist besser als ein Versichererwechsel. Mehr dazu →
Versicherungspflichtgrenze
Jahresgehalt, ab dem Angestellte versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln können: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 84.150 € (Bundesrat ausstehend); für am 31.12.2026 Privatversicherte 80.550 €. Mehr dazu →
Vertragsanpassung
Folge einer nicht vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung, wenn der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen hätte: Diese Bedingungen – etwa ein Zuschlag – werden rückwirkend Vertragsbestandteil (§ 19 Abs. 4 VVG); in der Krankenversicherung nicht bei unverschuldeter Verletzung (§ 194 Abs. 1 VVG). Mehr dazu →
Vorerkrankung
Erkrankung, Beschwerde oder Behandlung, die vor dem Antrag bestand oder stattfand. Ob sie anzugeben ist, entscheidet der Wortlaut der Gesundheitsfrage und ihr Zeitraum; Folgen können Zuschlag, Ausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung sein. Mehr dazu →
Votum
Unverbindliche Einschätzung eines Versicherers auf eine Risikovoranfrage: Annahme, Annahme mit Zuschlag oder Ausschluss, Zurückstellung oder Ablehnung. Wer danach mit denselben Angaben beantragt, erhält erfahrungsgemäß meist ein entsprechendes Angebot. Mehr dazu →
Wartezeit
Zeit nach Versicherungsbeginn ohne bestimmte Leistungen: höchstens drei Monate allgemein, acht Monate für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie; Vorversicherungszeiten werden angerechnet, wenn binnen zwei Monaten beantragt wird (§ 197 VVG). Mehr dazu →
Widerrufsrecht
Recht, einen neuen Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung in Textform zu widerrufen; die Frist beginnt erst mit Zugang von Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung (§ 8 VVG). Mehr dazu →
Zurückstellung
Votum, mit dem ein Versicherer die Entscheidung vertagt – etwa weil eine Behandlung noch läuft oder Befunde fehlen. Ein neuer Antrag ist später möglich; als Antragsergebnis kann sie in Folgeanträgen gefragt werden. Mehr dazu →
Öffnungsaktion
Erleichterter Zugang zur PKV für Beamte und ihre Angehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Verbeamtung: keine Ablehnung, keine Leistungsausschlüsse, Risikozuschlag höchstens 30 % (PKV-Verband); seit 2019 auch für Beamte auf Widerruf. Mehr dazu →

Nicht ins Blaue beantragen. Erst anonym prüfen.

Machen Sie den kostenlosen Annahme-Check und stellen Sie Ihren Antrag erst, wenn Sie wissen, wie Versicherer entscheiden würden.

Annahme-Check starten
Kostenlos · ohne Gesundheitsfragen · in 60 Sekunden
Kostenlosen Annahme-Check starten