Inhalt (7 Abschnitte)
- Verjährung der Gesundheitsfragen: zwei Fristen, die oft verwechselt werden
- Welche Fenster der Zeitstrahl zeigt – und warum
- So lesen Sie den Zeitstrahl richtig
- Das richtige Datum: letzter Kontakt statt Diagnosedatum
- Drei Beispiele für den Abfragezeitraum
- Nach dem Vertrag: Diese Fristen gelten für den Versicherer
- Grenzen des Zeitstrahls
- Eine Verjährung von Gesundheitsfragen gibt es nicht: Anzugeben ist alles, wonach der Antrag im genannten Zeitraum fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Typisch fragen Anträge ambulante Behandlungen meist drei Jahre, stationäre fünf bis zehn Jahre und psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre zurück (Versichererangaben, Stand 2026).
- Ein Fenster „in den letzten 3 Jahren“ wird vom Tag der Antragsunterschrift zurückgerechnet; maßgeblich ist der letzte Arztkontakt.
- Nach Vertragsschluss erlöschen die Rechte des Versicherers in der PKV nach drei Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§§ 21, 194 VVG).
PKV-Gesundheitsfragen verjähren nicht – aber jede Frage reicht nur eine bestimmte Zahl von Jahren zurück: ambulant meist drei Jahre, stationär fünf bis zehn Jahre, psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre (Versichererangaben, Stand Oktober 2026). Der Zeitstrahl zeigt, ab wann ein Datum aus diesen Fenstern fällt:
Sie geben nur Daten ein – keine Diagnose. Die Berechnung läuft in Ihrem Browser; nichts wird gespeichert oder übertragen.
Rechenregel: Ein Fenster „in den letzten N Jahren“ wird vom Antragsdatum zurückgerechnet; ein Datum liegt außerhalb, wenn der Antrag nach dem Tag „Datum + N Jahre“ unterschrieben wird. Typische Zeiträume laut Versichererangaben (Stand 28.09.2026); maßgeblich ist allein der Wortlaut des konkreten Antrags. Fragen nach bestehenden Beschwerden oder Dauerbehandlungen haben oft keine Zeitgrenze. Keine Rechtsberatung.
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Ihr Datum bleibt in Ihrem Browser – wir übertragen es nicht. Per E-Mail erhalten Sie den Risikovoranfrage-Fahrplan mit Musterbriefen für Arzt und Krankenkasse.
- Musterbrief: Behandlungsakte anfordern (§ 630g BGB, erste Kopie kostenlos)
- Musterbrief: Leistungsauskunft der Krankenkasse (§ 305 SGB V)
- Checkliste: Gesundheitsfragen vollständig beantworten
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Risikovoranfrage-Fahrplan (PDF)Verjährung der Gesundheitsfragen: zwei Fristen, die oft verwechselt werden
Wer nach „PKV Gesundheitsfragen Verjährung“ sucht, meint meist eine von zwei Fristen. Beide sind wichtig, aber sie funktionieren völlig unterschiedlich.
1. Der Abfragezeitraum – vor dem Antrag
Jede Gesundheitsfrage nennt einen Zeitraum, zum Beispiel „in den letzten fünf Jahren“. Was davor liegt, fragt sie nicht ab. Diesen Zeitraum rechnet der Zeitstrahl oben. Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 1 VVG: Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform fragt.
2. Die Fristen des Versicherers – nach dem Vertrag
Hat jemand im Antrag etwas Gefragtes nicht angegeben, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. In der PKV erlöschen diese Rechte nach drei Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Welche Fenster der Zeitstrahl zeigt – und warum
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum gibt es nicht; jeder Versicherer formuliert seine Fragen selbst. Der Zeitstrahl rechnet deshalb mit den drei Fenstern, die in Anträgen am häufigsten vorkommen: 3 Jahre (typisch für ambulante Behandlungen, laut Versichererangabe meist drei Jahre), 5 und 10 Jahre (typisch für stationäre Aufenthalte und psychische Erkrankungen). Fragen nach bestehenden Beschwerden oder nach dem aktuellen Zustand der Zähne haben oft gar kein Fenster – für sie hilft der Zeitstrahl nicht.
Die vollständige Tabelle aller Fragenbereiche mit Quellen und Erläuterungen finden Sie auf der Seite Abfragezeiträume der PKV: 3, 5 oder 10 Jahre. Wie die Prüfung danach abläuft, erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung.
So lesen Sie den Zeitstrahl richtig
Datum bestimmen
Maßgeblich ist der letzte Kontakt in der Sache: letzte Sitzung, letzte Kontrolle, letztes Rezept. Der Auszug Ihrer Krankenkasse (§ 305 SGB V) und die Behandlungsakte zeigen, was dokumentiert ist.
Antragsdatum wählen
Das Fenster rechnet vom Tag der Unterschrift zurück. Verschieben Sie das Datum, um zu sehen, wann ein Fenster endet.
Antrag lesen
Erst der Wortlaut entscheidet, welches Fenster für welche Frage gilt – und ob eine weitere Frage ohne Zeitgrenze greift.
Das richtige Datum: letzter Kontakt statt Diagnosedatum
Der häufigste Rechenfehler beim Abfragezeitraum: Viele nehmen das Datum der Diagnose oder den Beginn einer Therapie. Gefragt wird aber meist, ob Sie in einem Zeitraum „untersucht, beraten oder behandelt“ wurden. Dann zählt der letzte Kontakt in der Sache. Dazu gehören zum Beispiel:
- Kontrolltermine und Nachsorgeuntersuchungen, auch wenn „alles in Ordnung“ war,
- Folgerezepte und Überweisungen,
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit der jeweiligen Diagnose,
- telefonische oder Video-Beratungen mit Abrechnung.
Wer unsicher ist, prüft den Leistungsauszug der Krankenkasse (§ 305 SGB V): Er zeigt, welche Behandlungen mit welchen Diagnosen abgerechnet wurden – auch solche, an die man sich nicht erinnert. Ärzte bewahren die Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung auf (§ 630f Abs. 3 BGB); die erste Abschrift ist seit Februar 2026 kostenlos.
Drei Beispiele für den Abfragezeitraum
| Letzter Kontakt | 3-Jahres-Fenster | 5-Jahres-Fenster | 10-Jahres-Fenster |
|---|---|---|---|
| 15.03.2024 | außerhalb ab 16.03.2027 (noch 5 Monate drin) | außerhalb ab 16.03.2029 | außerhalb ab 16.03.2034 |
| 29.02.2024 | außerhalb ab 01.03.2027 | außerhalb ab 01.03.2029 | außerhalb ab 01.03.2034 |
| 01.06.2016 | außerhalb seit 02.06.2019 | außerhalb seit 02.06.2021 | außerhalb seit 02.06.2026 |
Fällt das Enddatum auf den 29. Februar, rechnet der Zeitstrahl in Jahren ohne Schalttag mit dem 28. Februar. Wer es genau wissen will, stellt den Antrag mit etwas Abstand zum Stichtag.
Nach dem Vertrag: Diese Fristen gelten für den Versicherer
Die zweite „Verjährung“ betrifft Verträge, in denen etwas Gefragtes gefehlt hat. Hier gelten feste gesetzliche Fristen. Sie sind kein Freibrief: Wer bewusst etwas verschweigt, riskiert über Jahre seinen Schutz.
| Situation | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Versicherer erfährt von einer Anzeigepflichtverletzung | muss binnen eines Monats schriftlich und begründet handeln | § 21 Abs. 1 VVG |
| Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung in der PKV | erlöschen drei Jahre nach Vertragsschluss | § 194 Abs. 1 S. 4 VVG |
| … bei Versicherungsfällen vor Ablauf der Frist | Rechte bleiben für diese Fälle bestehen | § 21 Abs. 3 S. 1 VVG |
| Vorsatz oder Arglist | zehn Jahre | § 21 Abs. 3 S. 2 VVG |
| Anfechtung wegen arglistiger Täuschung | ein Jahr ab Entdeckung, höchstens zehn Jahre | § 22 VVG, § 124 BGB |
Wer im Antrag etwas vergessen hat, sollte es nachmelden, bevor ein Leistungsfall eintritt – mehr dazu im Ratgeber Vorerkrankung verschwiegen oder vergessen. Die rechtlichen Einzelheiten stehen auf der Seite vorvertragliche Anzeigepflicht.
Grenzen des Zeitstrahls
- Der Zeitstrahl kennt keinen Antrag. Er rechnet nur die drei typischen Fenster; Ihr Versicherer kann andere Zeiträume oder Formulierungen verwenden.
- Fragen ohne Zeitgrenze (bestehende Beschwerden, Dauermedikation, Behinderungen) lassen sich nicht „aussitzen“.
- Ein späterer Antrag bedeutet ein höheres Eintrittsalter – und damit meist einen höheren Beitrag.
- Der Rechner ersetzt keine Beratung. Wie Versicherer Ihren Fall heute einordnen würden, zeigt eine anonyme Risikovoranfrage; Ihre Wege sehen Sie im Annahme-Check.
Häufige Fragen
Wann verjähren Gesundheitsfragen in der PKV?
Gar nicht im rechtlichen Sinn. Anzugeben ist, wonach der Antrag in Textform fragt – im dort genannten Zeitraum (§ 19 Abs. 1 VVG). Liegt eine Behandlung vor diesem Zeitraum, fragt der Antrag sie nicht ab. Davon zu unterscheiden sind die Fristen nach Vertragsschluss: drei Jahre in der PKV, zehn Jahre bei Vorsatz oder Arglist.
Ab wann zählt der Abfragezeitraum?
Ein Fenster wie „in den letzten fünf Jahren“ wird in der Regel vom Datum der Antragsunterschrift zurückgerechnet. Entscheidend ist der letzte Kontakt in der Sache – also auch Kontrolltermine, Rezepte oder Beratungen. Im Zweifel gilt der genaue Wortlaut der Frage.
Fällt eine frühere Therapie irgendwann aus den Gesundheitsfragen?
Ja, sobald der letzte Behandlungskontakt außerhalb des im Antrag genannten Zeitraums liegt und keine andere Frage danach fragt. Psychische Erkrankungen fragen Versicherer allerdings häufig fünf bis zehn Jahre zurück, einzelne kürzer. Den Stichtag für 3, 5 und 10 Jahre zeigt der Zeitstrahl; Details stehen auf der Seite PKV trotz Psychotherapie.
Lohnt es sich, mit dem Antrag zu warten?
Manchmal. Liegt eine Behandlung knapp im Abfragezeitraum, kann ein späterer Antrag sie aus dem Fenster nehmen – dagegen stehen ein höheres Eintrittsalter und das Risiko neuer Diagnosen. Eine anonyme Risikovoranfrage zeigt, was der heutige Antrag bedeuten würde.
Speichert der Rechner mein Datum?
Nein. Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Die Datumsfelder werden weder gespeichert noch übertragen – auch nicht, wenn Sie den Fahrplan per E-Mail anfordern.
Quellen
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- § 21 VVG – Ausübung der Rechte des Versicherers
- § 194 VVG – Anzuwendende Vorschriften (Frist drei Jahre)
- § 124 BGB – Anfechtungsfrist
- Allianz: Private Krankenversicherung trotz Vorerkrankung (Abfragezeiträume) – aktualisiert 28.09.2026
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung (10 Jahre Aufbewahrung)
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.