Gesundheitsfragen

PKV-Gesundheitsfragen: 3 Jahre, 5 oder 10? Die Abfragezeiträume im Überblick

Drei Jahre, fünf Jahre, zehn Jahre – wie weit die Gesundheitsfragen zurückreichen, legt jeder Versicherer selbst fest. Diese Daten-Seite zeigt die typischen Spannen nach Fragenbereich, erklärt die Rechenregel und sagt offen, was sich öffentlich belegen lässt und was nicht.

Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Abfragezeiträume der PKV im Überblick
  2. PKV-Gesundheitsfragen: Was die 3 Jahre ambulant bedeuten
  3. 5 und 10 Jahre: Krankenhaus, Reha und Psyche
  4. Fragen ohne Zeitgrenze
  5. So rechnen Sie den Abfragezeitraum richtig
  6. Warum wir keine Liste nach Versicherern veröffentlichen
  7. Lohnt es sich, auf das Ende eines Abfragezeitraums zu warten?
Das Wichtigste in Kürze
  • Typische Abfragezeiträume laut Versichererangaben (Stand 2026): ambulant meist drei Jahre, stationär fünf bis zehn Jahre, psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre.
  • Makler-Übersichten nennen für Psychotherapie je nach Versicherer drei bis zehn Jahre; ein gesetzlich vorgeschriebener Zeitraum existiert nicht.
  • Fragen nach bestehenden Beschwerden, Dauermedikation oder Behinderungen haben oft gar keine Zeitgrenze.
  • Ein Fenster „in den letzten N Jahren“ wird vom Tag der Antragsunterschrift zurückgerechnet; maßgeblich ist der letzte Kontakt in der Sache.
  • Versicherer-genaue Zeiträume veröffentlichen wir bewusst nicht, weil sie sich aus öffentlichen Antragsunterlagen nicht verlässlich belegen lassen.

PKV-Gesundheitsfragen reichen je nach Bereich unterschiedlich weit zurück: ambulante Behandlungen meist 3 Jahre, Krankenhausaufenthalte 5 bis 10 Jahre und psychische Erkrankungen häufig 5 bis 10 Jahre (Versichererangaben, Stand Oktober 2026). Fragen nach bestehenden Beschwerden haben oft keine Zeitgrenze – maßgeblich ist immer der Wortlaut des konkreten Antrags.

3 Jahre
ambulante Untersuchungen und Behandlungen (meist)
Versichererangabe, 28.09.2026
5–10 Jahre
Krankenhaus, Reha, Kur
Versichererangabe, 28.09.2026
5–10 Jahre
psychische Erkrankungen (häufig; Makler: 3–10)
Versichererangabe / Makler, 2026

Abfragezeiträume der PKV im Überblick

Ein gesetzlich vorgeschriebener Abfragezeitraum existiert nicht. Das Gesetz verlangt nur, dass Sie anzeigen, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Wie weit seine Fragen zurückreichen, entscheidet also jeder Versicherer selbst. Die folgende Tabelle fasst die typischen Spannen zusammen – mit Quelle und Status, aber bewusst ohne Versicherernamen.

Typische Abfragezeiträume in PKV-Anträgen. Quellen: Allianz (Versichererangabe, 28.09.2026), Allianz Gesundheitsprüfung (Versichererangabe), kvoptimal.de und covago.de (Makler, Sekundärquelle, 2026), Stiftung Warentest (15.04.2008, historisch). Stand 10.10.2026.
FragenbereichTypischer ZeitraumQuelle / Status
Ambulante Untersuchungen, Beratungen, Behandlungenmeist 3 Jahre (einzelne Anträge 5 Jahre)Versichererangabe; Makler-Übersichten
Stationäre Behandlungen (Krankenhaus, Reha, Kur)5 bis 10 JahreVersichererangabe („fünf bis zehn Jahre“, an anderer Stelle „letzte fünf Jahre“)
Psychotherapie, psychische Erkrankungenhäufig 5 bis 10 Jahre, einzelne 3 JahreVersichererangabe; Makler: 3–10 Jahre je Versicherer
Medikamentemeist im ambulanten Fenster; einzelne Anträge 5 Jahre oder längerStiftung Warentest 2008 (historisch)
Zähneaktueller Zustand, geplante und angeratene BehandlungenVersichererangabe
Bestehende Beschwerden, chronische Erkrankungen, Behinderungenohne Zeitgrenze („bestehen derzeit …“)Makler-Ratgeber (Sekundärquelle)
Frühere AnträgeFrage nach abgelehnten, zurückgestellten oder erschwert angenommenen AnträgenMakler-Ratgeber (Sekundärquelle)

Die Spannen sind Orientierung, keine Zusage. Ein Versicherer kann für einzelne Erkrankungen eigene Fragen mit eigenen Zeiträumen stellen. Den Fragenkatalog als Ganzes erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsfragen.

Woher die Spannen stammen

Für diese Übersicht haben wir nur Angaben verwendet, die öffentlich nachprüfbar sind: Versichererangaben auf deren eigenen Websites, datierte Übersichten von Maklern (als Sekundärquelle gekennzeichnet) und eine – historische – Auswertung der Stiftung Warentest von 33 Antragsformularen aus dem Jahr 2008. Eine amtliche Statistik oder eine Verbandsübersicht zu Abfragezeiträumen gibt es nicht. Die Tabelle prüfen wir regelmäßig; der Stand steht jeweils in der Tabellenunterschrift.

PKV-Gesundheitsfragen: Was die 3 Jahre ambulant bedeuten

Die Drei-Jahres-Frage ist die breiteste im Antrag. Sie erfasst typischerweise alles, wofür Sie im Zeitraum „untersucht, beraten oder behandelt“ wurden – beim Hausarzt, beim Facharzt und je nach Formulierung auch bei anderen Behandlern wie Heilpraktikern oder Therapeuten. Dazu gehören nicht nur Krankheiten mit klarer Diagnose, sondern auch:

  • Kontroll- und Nachsorgetermine, auch wenn „alles in Ordnung“ war,
  • Überweisungen und Abklärungen ohne endgültigen Befund,
  • Folgerezepte und Krankschreibungen,
  • Behandlungen, die angeraten, aber noch nicht durchgeführt wurden – sofern die Frage danach fragt.

Ob kleine Infekte oder Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund ausgenommen sind, regelt allein der Antrag. Manche Formulare nennen solche Ausnahmen ausdrücklich, andere nicht. Details im Ratgeber Bagatellen im PKV-Antrag.

5 und 10 Jahre: Krankenhaus, Reha und Psyche

Für schwerer wiegende Ereignisse fragen Versicherer länger zurück. Stationäre Aufenthalte – Krankenhaus, Rehabilitation, Kur – nennen Versichererangaben mit fünf bis zehn Jahren. Für psychische Erkrankungen und Psychotherapie stellen viele Anträge eine eigene Frage, häufig mit fünf bis zehn Jahren; Makler-Übersichten berichten je nach Versicherer von drei bis zehn Jahren. Was das für eine frühere Therapie konkret heißt – mit Rechenbeispiel für 3, 5 und 10 Jahre –, erklärt die Seite PKV trotz Psychotherapie.

Doppelt gefragt: Eine Behandlung kann unter mehrere Fragen fallen. Eine ambulante Psychotherapie, die vier Jahre zurückliegt, ist aus dem ambulanten Drei-Jahres-Fenster heraus – kann aber unter eine Psyche-Frage mit fünf oder zehn Jahren fallen. Prüfen Sie jede Frage einzeln.

Ärzte müssen die Behandlungsakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Für die längsten Fenster finden Sie die nötigen Unterlagen deshalb in der Regel noch – wie Sie sie anfordern, zeigt der Ratgeber Patientenakte anfordern.

Fragen ohne Zeitgrenze

Nicht jede Gesundheitsfrage hat ein Fenster. Typische Fragen ohne Zeitraum richten sich auf derzeit bestehende Beschwerden oder Erkrankungen, auf regelmäßig eingenommene Medikamente oder auf eine Behinderung beziehungsweise einen festgestellten Grad der Behinderung. Sie beziehen sich auf den heutigen Zustand. Eine chronische Erkrankung, die vor zwölf Jahren begann und heute noch besteht, ist deshalb anzugeben, auch wenn die erste Diagnose außerhalb aller Fenster liegt. Gleiches gilt für Zahnfragen: Gefragt ist der aktuelle Zustand, einschließlich angeratener Behandlungen.

So rechnen Sie den Abfragezeitraum richtig

Für die Fenster gilt eine einfache Rechenregel (eigene Herleitung aus dem üblichen Fragewortlaut):

1. Letzten Kontakt bestimmen

Maßgeblich ist der letzte Termin in der Sache – letzte Sitzung, letzte Kontrolle, letztes Rezept –, nicht die erste Diagnose. Der Leistungsauszug Ihrer Krankenkasse hilft dabei.

2. N Jahre addieren

Zum Datum des letzten Kontakts zählen Sie die Jahre des Fensters hinzu, also 3, 5 oder 10.

3. Mit der Unterschrift vergleichen

Liegt Ihr Unterschriftsdatum nach diesem Stichtag, liegt der Kontakt außerhalb des Fensters. Am Stichtag selbst ist er noch drin.

Eigene Beispielrechnung mit der Rechenregel oben; Antragsunterschrift jeweils am 10.10.2026. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des Antrags.
Letzter Kontakt3-Jahres-Fenster5-Jahres-Fenster10-Jahres-Fenster
30.11.2023noch drin – außerhalb ab 01.12.2026drin – außerhalb ab 01.12.2028drin – außerhalb ab 01.12.2033
10.10.2021außerhalb seit 11.10.2024am 10.10.2026 noch drin – außerhalb ab 11.10.2026drin – außerhalb ab 11.10.2031
01.07.2018außerhalb seit 02.07.2021außerhalb seit 02.07.2023drin – außerhalb ab 02.07.2028

Die mittlere Zeile zeigt, warum es auf den Tag ankommt: Einen Tag später wäre die Behandlung aus dem Fünf-Jahres-Fenster gefallen. Formuliert ein Antrag anders – etwa „seit dem 01.01.“ eines bestimmten Jahres –, gilt dieses Datum. Ihren eigenen Zeitstrahl rechnet der Abfragezeitraum-Rechner; Ihr Datum verlässt dabei Ihren Browser nicht.

Wenn das Datum unklar ist

Viele wissen nicht mehr genau, wann der letzte Termin war. Raten Sie nicht. Der Leistungsauszug der Krankenkasse (§ 305 Abs. 1 SGB V) zeigt abgerechnete Behandlungen mit Zeitraum, die Behandlungsakte die einzelnen Termine. Lässt sich das Datum trotzdem nicht sicher bestimmen und liegt es nahe an der Grenze, geben Sie die Behandlung im Zweifel an und schreiben dazu, was Sie wissen – etwa „letzter Kontakt vermutlich Herbst 2023, Abschlussbericht folgt“. Eine Angabe zu viel schadet nicht; eine fehlende kann den Schutz kosten.

Warum wir keine Liste nach Versicherern veröffentlichen

Im Netz kursieren Tabellen mit Abfragezeiträumen einzelner Gesellschaften. Wir veröffentlichen eine solche Liste bewusst nicht. Die Antragsformulare der meisten Versicherer sind nur über Vermittlerportale zugänglich, Formulare ändern sich, und ein falscher Zeitraum in einer Tabelle kann im Ernstfall teuer werden. Eine Angabe, die wir nicht an einer öffentlichen Quelle belegen können, schreiben wir nicht hin.

Für Ihre Entscheidung brauchen Sie die Liste auch nicht: Gültig ist ohnehin nur der Antrag, den Sie unterschreiben. In einer anonymen Risikovoranfrage arbeitet ein Makler mit den aktuellen Fragebögen der infrage kommenden Versicherer und zeigt, welche Fragen in Ihrem Fall greifen.

Lohnt es sich, auf das Ende eines Abfragezeitraums zu warten?

Manchmal. Liegt eine Behandlung knapp innerhalb eines Fensters, kann ein späterer Antrag sie aus der Frage nehmen. Dagegen stehen drei Punkte:

  • Höheres Eintrittsalter: Jedes Jahr Warten erhöht in der Regel den Grundbeitrag.
  • Neues Risiko: In der Wartezeit können neue Diagnosen hinzukommen, die dann gefragt sind.
  • Andere Fragen bleiben: Fragen ohne Zeitgrenze und längere Fenster für dieselbe Behandlung lassen sich nicht aussitzen.

Eines gilt in jedem Fall: Was zum Zeitpunkt Ihrer Unterschrift gefragt ist, müssen Sie angeben. Fehlt etwas, kann der Versicherer in der PKV drei Jahre lang Rechte geltend machen, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre (§ 194 Abs. 1, § 21 Abs. 3 VVG) – mehr im Ratgeber vorvertragliche Anzeigepflicht. Ob Warten oder ein Antrag heute sinnvoller ist, zeigt eine Voranfrage. Wie die Prüfung danach abläuft, erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung; Ihre Wege sehen Sie im kostenlosen Annahme-Check – ohne Gesundheitsfragen.

Häufige Fragen

Fragt die PKV nur die letzten 3 Jahre ab?

Nur für einen Teil der Fragen. Drei Jahre sind laut Versichererangaben typisch für ambulante Untersuchungen und Behandlungen. Krankenhausaufenthalte fragen Versicherer meist fünf bis zehn Jahre zurück, psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre, und Fragen nach bestehenden Beschwerden haben oft keine Zeitgrenze.

Wie viele Jahre fragt die PKV eine Psychotherapie ab?

Das hängt vom Versicherer ab. Versichererangaben nennen für psychische Erkrankungen häufig fünf bis zehn Jahre, Makler-Übersichten je nach Gesellschaft drei bis zehn Jahre (Stand 2026). Maßgeblich ist der Zeitraum, der in der Frage Ihres konkreten Antrags steht.

Ab wann zählen die 5 Jahre bei den Gesundheitsfragen?

In der Regel vom Tag Ihrer Antragsunterschrift zurück. Eine Behandlung liegt außerhalb eines Fünf-Jahres-Fensters, wenn der Antrag nach dem Tag „letzter Kontakt plus fünf Jahre“ unterschrieben wird. Maßgeblich ist der letzte Kontakt in der Sache, also auch eine Kontrolle oder ein Folgerezept.

Welche Abfragezeiträume hat mein Versicherer?

Das steht in seinem Antragsformular. Versicherer-genaue Zeiträume lassen sich aus öffentlichen Unterlagen nicht verlässlich belegen, weil viele Formulare nur über Vermittlerportale zugänglich sind. Ein Versicherungsmakler kennt die aktuellen Anträge und kann im Rahmen einer anonymen Risikovoranfrage zeigen, welche Fragen für Sie gelten.

Muss ich nach 10 Jahren noch etwas angeben?

Wenn eine Frage danach fragt, ja. Behandlungen, die vor dem längsten Fenster Ihres Antrags endeten, sind meist nicht mehr gefragt. Fragen nach bestehenden Beschwerden, chronischen Erkrankungen, Behinderungen oder Dauermedikation gelten aber unabhängig davon, wann alles begann.

Quellen

  1. § 19 VVG – Anzeigepflicht (Anzeige nur, wonach in Textform gefragt wird)
  2. Allianz: Private Krankenversicherung trotz Vorerkrankung (Versichererangabe zu Abfragezeiträumen) – aktualisiert 28.09.2026
  3. Allianz: Gesundheitsprüfung in der PKV (Versichererangabe) – abgerufen 10.10.2026
  4. kvoptimal.de: PKV mit Psychotherapie-Vorgeschichte (Abfragezeiträume, Makler, Sekundärquelle) – abgerufen 10.10.2026
  5. covago.de: Welche Gesundheitsfragen stellt die PKV beim Antrag? (Makler, Sekundärquelle) – 05.09.2026
  6. Stiftung Warentest: Private Krankenversicherung – Nur ein gutes Antragsformular (historisch) – 15.04.2008
  7. § 630f BGB – Aufbewahrung der Behandlungsakte (10 Jahre)
Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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