Inhalt (10 Abschnitte)
- PKV mit Schwerbehinderung: Was das Gesetz sagt
- Grad der Behinderung und Krankheitsrisiko: zwei verschiedene Dinge
- Was PKV-Anträge bei Behinderung und chronischer Krankheit fragen
- Typische Folgen: Annahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung
- PKV chronisch krank: Was für chronische Erkrankungen gilt
- Leistungen prüfen: Worauf es mit Behinderung besonders ankommt
- Wann die GKV (plus Zusatz) die bessere Wahl sein kann
- Sonderwege ohne Ablehnung: Basistarif und Öffnungsaktion
- So bereiten Sie den Antrag mit Behinderung vor
- Wenn Sie sich benachteiligt fühlen
- Kein PKV-Unternehmen darf einen Antragsteller allein aufgrund einer Behinderung ablehnen (PKV-Verband); Unterschiede sind nur erlaubt, wenn sie auf risikoadäquater Kalkulation beruhen (§ 20 Abs. 2 AGG).
- Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX); der GdB selbst sagt aber wenig über das Krankheitsrisiko aus.
- Viele Anträge fragen nach bestehenden Behinderungen und chronischen Erkrankungen ohne Zeitgrenze; mögliche Folgen sind Annahme, Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung.
- Sonderwege: Basistarif ohne Risikozuschlag (§ 152 VAG), für Beamte die Öffnungsaktion mit höchstens 30 % Zuschlag, und für schwerbehinderte Menschen ein Beitrittsrecht zur GKV binnen drei Monaten nach Feststellung (§ 9 SGB V).
- Wer chronisch krank ist, sollte Leistungen wie Hilfsmittel genau prüfen – und ehrlich vergleichen, ob die GKV mit Zuzahlungsgrenze von 1 % nicht besser passt.
Eine PKV mit Schwerbehinderung ist möglich: Kein PKV-Unternehmen darf einen Antragsteller allein aufgrund einer Behinderung ablehnen (PKV-Verband). Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung sind nur erlaubt, wenn das Krankheitsrisiko dahinter sie nach risikoadäquater Kalkulation rechtfertigt (§ 20 Abs. 2 AGG). Bei chronischen Erkrankungen mit laufender Behandlung ist der Normaltarif oft schwer erreichbar – dann bleiben Basistarif, GKV und für Beamte die Öffnungsaktion (Stand Oktober 2026).
So lesen Sie diese Seite: Wir erklären allgemein, wie Versicherer vorgehen und welche Rechte gelten. Das ist keine Prognose für Ihren Fall und keine Rechtsberatung. Wie ein Versicherer entscheidet, zeigt erst eine Anfrage mit Ihren vollständigen Unterlagen.
PKV mit Schwerbehinderung: Was das Gesetz sagt
Private Versicherer dürfen Risiken unterschiedlich bewerten – das ist ihr Geschäftsmodell. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt dafür aber eine klare Grenze. Eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung ist bei privatrechtlichen Versicherungen nur zulässig, wenn sie „auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht“, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen (§ 20 Abs. 2 S. 2 AGG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG).
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) fasst es für die Praxis knapp zusammen: Kein PKV-Unternehmen darf einen Antragsteller allein aufgrund einer Behinderung ablehnen. Ein Risikozuschlag oder eine Ablehnung kommen nur infrage, wenn die Behinderung mit einem erhöhten Krankheitsrisiko verbunden ist.
Für Sie heißt das: Nicht der Ausweis entscheidet, sondern die Frage, welche Behandlungskosten aus Sicht des Versicherers zu erwarten sind. Zwei Menschen mit demselben Grad der Behinderung können deshalb sehr unterschiedliche Antworten erhalten.
Grad der Behinderung und Krankheitsrisiko: zwei verschiedene Dinge
Zum Jahresende 2025 lebten laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung in Deutschland; das sind 9,4 % der Bevölkerung, und neun von zehn schweren Behinderungen sind durch eine Krankheit verursacht. Genau deshalb fragen Versicherer nach der Ursache. Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Der GdB beschreibt, wie stark die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Über die künftigen Behandlungskosten sagt er nur begrenzt etwas aus.
Ein Beispiel für die Logik: Eine Behinderung nach einem abgeschlossenen Unfall mit stabilem Zustand kann ein Versicherer anders einordnen als eine Erkrankung, die fortschreitet, häufig behandelt werden muss oder teure Medikamente erfordert. Deshalb wollen Risikoprüfer wissen, woher die Behinderung kommt, wie sie verläuft und welche Behandlungen laufen.
| Frage | Typische Antwort |
|---|---|
| Annahme möglich? | Grundsätzlich ja; Ablehnung allein wegen Behinderung unzulässig |
| Häufige Reaktion | bei stabilen Verläufen häufig Annahme, oft mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss; bei aufwendiger Dauerbehandlung auch Ablehnung |
| Was Versicherer wissen wollen | Ursache, Diagnose, Verlauf, laufende Behandlungen, Medikamente, Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte, ggf. GdB |
| Abfragezeitraum | bestehende Behinderungen und chronische Erkrankungen in vielen Anträgen ohne Zeitgrenze; Behandlungen ambulant meist drei Jahre, stationär fünf bis zehn Jahre |
| Alternativen | Basistarif (§ 152 VAG), freiwillige GKV für schwerbehinderte Menschen (§ 9 SGB V), Öffnungsaktion für Beamte |
Was PKV-Anträge bei Behinderung und chronischer Krankheit fragen
Viele Gesundheitsfragen beziehen sich auf einen festen Zeitraum, etwa „in den letzten drei Jahren“. Für Behinderungen und chronische Erkrankungen gilt das oft nicht: In vielen Anträgen wird gefragt, ob sie derzeit bestehen – unabhängig davon, wann sie festgestellt wurden. Manche Anträge fragen zusätzlich nach einem festgestellten GdB oder nach Hilfsmitteln.
Angeben müssen Sie alles, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Was nicht gefragt ist, müssen Sie nicht ungefragt offenlegen. Ob eine Behandlung oder ein Befund angegeben werden muss, entscheidet allein der Wortlaut der Frage. Wie Sie die Fragen sauber beantworten, zeigt der Ratgeber Gesundheitsfragen richtig beantworten. Ob eine frühere Behandlung noch im abgefragten Zeitraum liegt, rechnet der Abfragezeitraum-Rechner aus.
Typische Folgen: Annahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung
Nach der Prüfung steht ein Votum. Bei Behinderungen und chronischen Erkrankungen kommen alle Varianten vor. Eine Statistik, wie oft welches Ergebnis eintritt, veröffentlicht weder der PKV-Verband noch eine Behörde.
Annahme zu Normalbedingungen
Möglich, wenn aus der Behinderung kein erhöhter Behandlungsbedarf folgt, etwa bei stabilen, abgeschlossenen Zuständen.
Risikozuschlag
Ein prozentualer Aufschlag auf den Beitrag; die Erkrankung ist dann voll versichert. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es im Normaltarif nicht, der Zuschlag muss angemessen sein (§ 203 Abs. 1 VVG). Mehr zur Mechanik im Ratgeber Risikozuschlag.
Leistungsausschluss
Behandlungen einer bestimmten Erkrankung sind nicht versichert. Bei chronischen oder teuren Erkrankungen ist das riskant, weil genau diese Kosten bei Ihnen bleiben.
Ablehnung
Laut PKV-Verband erfolgen die meisten Ablehnungen wegen schwerer Vorerkrankungen. Eine Ablehnung bei einem Versicherer bedeutet nicht, dass alle anderen genauso entscheiden.
Was ein Zuschlag über die Jahre kostet, rechnet der Risikozuschlag-Rechner mit selbst gewählten Szenarien – ohne Gesundheitsangaben.
PKV chronisch krank: Was für chronische Erkrankungen gilt
Viele chronische Erkrankungen führen nie zu einem Schwerbehindertenausweis – für den PKV-Antrag sind sie trotzdem zentral. Gemeint sind Erkrankungen, die dauerhaft bestehen und regelmäßig behandelt oder kontrolliert werden, etwa Bluthochdruck, Diabetes, Asthma, Schilddrüsenerkrankungen oder chronisch-entzündliche Darmerkrankungen. Für sie gilt dieselbe Logik wie bei Behinderungen: Versicherer fragen nach Diagnose, Verlauf, Medikamenten und Kontrollen und bewerten das erwartete Kostenrisiko.
Wie unterschiedlich das ausfallen kann, zeigen unsere Diagnose-Seiten: Eine gut eingestellte Schilddrüsenunterfunktion führt nach Erfahrungswerten oft nur zu einem überschaubaren Zuschlag, während bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen häufig abgelehnt wird. Details finden Sie unter Bluthochdruck, Diabetes und Morbus Crohn und Colitis ulcerosa; Spannen im Überblick in der Risikozuschlag-Tabelle.
Leistungen prüfen: Worauf es mit Behinderung besonders ankommt
Für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung entscheidet nicht nur die Annahme, sondern vor allem, was der Tarif später zahlt. Private Tarife unterscheiden sich hier stärker als viele denken.
- Hilfsmittel: Manche Tarife erstatten nur Hilfsmittel aus einer abschließenden Liste (geschlossener Hilfsmittelkatalog), andere jedes ärztlich verordnete, medizinisch notwendige Hilfsmittel. Wer auf Rollstuhl, Prothese, Hörgerät oder neue Technik angewiesen ist, sollte das vor dem Antrag klären.
- Heilmittel: Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie werden je nach Tarif unterschiedlich hoch erstattet.
- Psychotherapie und Reha: Umfang, Sitzungszahl und Anschlussheilbehandlungen variieren zwischen Tarifen.
- Selbstbehalt: Wer regelmäßig Leistungen braucht, schöpft einen Selbstbehalt meist jedes Jahr aus – ein niedriger Beitrag kann dann teurer sein.
Wann die GKV (plus Zusatz) die bessere Wahl sein kann
Ehrlich gesagt: Für viele Menschen mit Schwerbehinderung oder chronischer Erkrankung ist die gesetzliche Krankenversicherung der solidere Weg. Gründe dafür:
- Keine Gesundheitsprüfung: Vorerkrankungen führen in der GKV weder zu Zuschlägen noch zu Ausschlüssen.
- Zuzahlungen begrenzt: Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bei 1 % (§ 62 Abs. 1 SGB V).
- Familienversicherung: Kinder und Ehepartner ohne eigenes Einkommen sind unter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert.
- Beitrittsrecht: Schwerbehinderte Menschen können der GKV freiwillig beitreten, wenn sie, ein Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren – es sei denn, sie konnten das wegen ihrer Behinderung nicht erfüllen. Der Beitritt ist binnen drei Monaten nach Feststellung der Behinderung anzuzeigen; die Satzung der Kasse kann eine Altersgrenze vorsehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB V).
Wer gesetzlich bleibt, kann gezielt ergänzen – mehr dazu im Ratgeber Zusatzversicherung mit Vorerkrankung. Wer schon privat versichert ist und über eine Rückkehr nachdenkt, findet die Regeln unter zurück in die GKV.
Sonderwege ohne Ablehnung: Basistarif und Öffnungsaktion
Basistarif
- Kontrahierungszwang: Der Versicherer muss aufnehmen (§ 152 VAG)
- kein Risikozuschlag, kein Leistungsausschluss
- Leistungen vergleichbar mit der GKV
- Beitrag bis zum GKV-Höchstbeitrag, 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat
Öffnungsaktion (nur Beamte)
- gilt ausdrücklich auch bei Behinderungen und Vorerkrankungen
- Risikozuschlag höchstens 30 %, keine Leistungsausschlüsse
- keine Ablehnung aus Gesundheitsgründen
- nur binnen sechs Monaten nach der Verbeamtung – Details: Öffnungsaktion für Beamte
So bereiten Sie den Antrag mit Behinderung vor
Unterlagen sammeln
Feststellungsbescheid, aktuelle Arztberichte, Medikamentenliste, Hilfsmittelverordnungen. Die erste Kopie der Behandlungsakte ist seit 06.02.2026 kostenlos (§ 630g BGB).
Verlauf belegen
Ein aktueller ärztlicher Bericht zu Ursache, Stabilität und Behandlungsbedarf beantwortet die Fragen des Risikoprüfers, bevor er sie stellt.
Leistungen festlegen
Klären Sie vorab, welche Leistungen Sie brauchen – Hilfsmittel, Heilmittel, Reha. Danach richtet sich, welche Tarife überhaupt infrage kommen.
Anonym anfragen
Über eine anonyme Risikovoranfrage sehen Sie die Voten mehrerer Versicherer, ohne dass ein Antrag oder eine Ablehnung entsteht.
Ein gestellter Antrag mit Ablehnung muss in vielen späteren Anträgen angegeben werden. Deshalb lohnt sich die Reihenfolge „erst prüfen, dann beantragen“ besonders. Einen Überblick über weitere Diagnosen finden Sie unter Vorerkrankungen von A bis Z; welche Wege zu Ihrer Situation passen, zeigt der Annahme-Check in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
Wenn Sie sich benachteiligt fühlen
Haben Sie den Eindruck, ein Versicherer habe allein wegen Ihrer Behinderung abgelehnt oder einen Zuschlag verlangt, können Sie nach der Begründung fragen und den PKV-Ombudsmann als kostenlose Schlichtungsstelle einschalten. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für Versicherungsrecht oder Sozialverbände die richtigen Ansprechpartner. Wir geben dazu allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Kann man mit Schwerbehinderung in die private Krankenversicherung?
Ja, grundsätzlich schon. Kein PKV-Unternehmen darf allein wegen einer Behinderung ablehnen. Entscheidend ist das Krankheitsrisiko dahinter: Bei stabilen Verläufen ist eine Annahme häufig möglich, oft mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss; bei aufwendigen Dauerbehandlungen kommt es auch zu Ablehnungen. Klarheit vor dem Antrag schafft eine anonyme Risikovoranfrage.
Muss ich meinen Grad der Behinderung im PKV-Antrag angeben?
Angeben müssen Sie, wonach der Antrag in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Viele Anträge fragen ausdrücklich nach bestehenden Behinderungen, teils auch nach dem festgestellten GdB. Maßgeblich ist immer der genaue Wortlaut der Frage.
Darf die PKV mich wegen meiner Behinderung ablehnen?
Allein wegen der Behinderung nicht. Ein Zuschlag, ein Ausschluss oder eine Ablehnung sind nur zulässig, wenn sie auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen, etwa auf statistischen Erhebungen (§ 20 Abs. 2 AGG). Bei Zweifeln können Sie sich an den PKV-Ombudsmann wenden; eine Rechtsberatung geben wir nicht.
Welche PKV nimmt chronisch Kranke?
Eine pauschale Liste gibt es nicht. Versicherer bewerten dieselbe Erkrankung unterschiedlich – nach Diagnose, Verlauf, Medikamenten und Behandlungsaufwand. Welcher Versicherer zu welchen Bedingungen annehmen würde, zeigt nur eine Voranfrage bei mehreren Versicherern ohne Namen.
Kann ich als Schwerbehinderter in die gesetzliche Krankenversicherung?
Schwerbehinderte Menschen können der GKV freiwillig beitreten, wenn sie, ein Elternteil, Ehegatte oder Lebenspartner in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre versichert waren – es sei denn, das war wegen der Behinderung nicht möglich. Der Beitritt muss binnen drei Monaten nach Feststellung der Behinderung angezeigt werden; Satzungen können eine Altersgrenze vorsehen (§ 9 SGB V).
Quellen
- PKV-Verband: Merkblatt für Beamtenanfänger mit Vorerkrankungen oder Behinderungen – Stand September 2022, abgerufen 10.10.2026
- Statistisches Bundesamt: 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen Ende 2025 (Pressemitteilung) – 13.07.2026
- § 20 AGG – Zulässige unterschiedliche Behandlung
- § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
- § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen (Schwerbehinderung ab GdB 50)
- § 9 SGB V – Freiwillige Versicherung
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze
- § 203 VVG – Risikozuschlag und Leistungsausschluss
- § 152 VAG – Basistarif
- PKV-Verband: Ablehnung und Kündigung – abgerufen 10.10.2026
- transparent-beraten.de: Hilfsmittel in der PKV (Sekundärquelle, Makler) – abgerufen 10.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.