Inhalt (8 Abschnitte)
- Die Grundregel: Der Wortlaut entscheidet, nicht die Schwere
- Bagatellen im PKV-Antrag: die Übersicht
- Erkältung, Infekte und Corona
- Zahnarzt, Zahnreinigung und Kieferorthopädie
- Physiotherapie, Heilpraktiker und andere Behandler
- Allergien, Rauchen, Brille
- Vorsorge, Check-ups und Krankschreibungen
- Im Zweifel angeben – so geht es ohne Nachteil
- Ob eine Bagatelle in den PKV-Antrag gehört, entscheidet allein der Wortlaut der Frage – anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG).
- Manche Anträge nehmen kurze Erkältungsinfekte oder Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund ausdrücklich aus; andere Versicherer betonen, dass auch ein Infekt anzugeben ist, wenn er in den Zeitraum fällt.
- Steht keine Ausnahme im Antrag, gilt die Frage vollständig – typischerweise für ambulante Behandlungen meist drei Jahre zurück (Versichererangaben, Stand 2026).
- Was im Kassenauszug mit Diagnose steht, etwa eine Krankschreibung wegen eines Infekts, sieht der Versicherer im Zweifel später auch.
- Im Zweifel angeben, kurz und präzise beschreiben – mit Datum, Diagnose, Behandlung und „folgenlos ausgeheilt“, wenn das stimmt.
Ob Sie bei den PKV-Gesundheitsfragen eine Erkältung, eine Zahnreinigung oder Physiotherapie angeben müssen, entscheidet allein der Wortlaut der Frage: Anzuzeigen ist, wonach der Versicherer in Textform fragt (§ 19 Abs. 1 VVG). Manche Anträge nehmen kurze, folgenlos ausgeheilte Infekte ausdrücklich aus, andere nicht. Steht keine Ausnahme im Antrag, gehört auch die Kleinigkeit hinein (Stand Oktober 2026).
Die Grundregel: Der Wortlaut entscheidet, nicht die Schwere
„Bagatelle“ ist kein Begriff aus dem Gesetz, sondern aus dem Alltag. Für die Anzeigepflicht zählt nur, was gefragt ist. Wie unterschiedlich Versicherer damit umgehen, zeigen zwei Beispiele:
Ausnahme im Antrag
- Ein Antragsformular für Kinder-Zusatztarife (Stand 12/2021) nennt als „nicht anzugeben“: Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund
- sowie Erkältungsinfekte, Verstauchungen oder Zerrungen, wenn sie folgenlos ausgeheilt sind und nicht länger als 14 Tage dauerten
Keine Ausnahme
- Laut Allianz (Versichererangabe, 28.09.2026) müssen auch vermeintlich harmlose Erkrankungen wie ein Infekt angegeben werden,
- wenn sie in den abgefragten Zeitraum fallen
Die Lehre daraus: Lesen Sie zuerst, ob Ihr Antrag Ausnahmen nennt – und wie genau. Eine Ausnahme für „Erkältungen bis 14 Tage“ deckt keine Bronchitis über drei Wochen und keine Erkältung mit Folgebehandlung ab. Nennt der Antrag keine Ausnahme, gibt es auch keine.
Bagatellen im PKV-Antrag: die Übersicht
| Bagatelle | Kann typischerweise fallen unter … | Empfehlung |
|---|---|---|
| Erkältung, grippaler Infekt | ambulante Untersuchungen/Behandlungen im Zeitraum; Krankschreibungen | angeben, wenn keine ausdrückliche Ausnahme greift |
| Corona-Infektion | wie Erkältung; bei anhaltenden Beschwerden auch „bestehen derzeit …“ | Arztkontakte im Zeitraum angeben, Folgen beschreiben |
| Zahnkontrolle, Zahnreinigung | Zahnfragen (aktueller Zustand), ggf. allgemeine Untersuchungsfrage | Zahnstatus und angeratene Behandlungen vollständig angeben |
| Physiotherapie, Massagen | ambulante Behandlungen; zugrunde liegende Diagnose | mit Anlass, Zahl der Termine und Ergebnis angeben |
| Allergie, Heuschnupfen | bestehende Erkrankungen (oft ohne Zeitgrenze), Medikamente | angeben, Art und Behandlung beschreiben |
| Heilpraktiker, Osteopathie | Fragen nach „Ärzten oder anderen Behandlern“ | angeben, wenn die Frage andere Behandler erfasst |
| Vorsorge, Check-up ohne Befund | Untersuchungen im Zeitraum, sofern nicht ausgenommen | angeben mit „ohne Befund“, wenn keine Ausnahme greift |
| Brille, Kontaktlinsen | Fragen zum Seh- und Hörvermögen | Sehstärke angeben, wenn gefragt |
| Rauchen | nur, wenn der Antrag nach Nikotinkonsum fragt | wahrheitsgemäß angeben, wenn gefragt |
Erkältung, Infekte und Corona
Muss ich eine Erkältung in den PKV-Gesundheitsfragen angeben?
Wenn Ihr Antrag kurze Infekte nicht ausdrücklich ausnimmt und Sie im Zeitraum deswegen beim Arzt waren, ja. Das gilt auch für eine Krankschreibung wegen eines Infekts: Sie steht mit Diagnose im Leistungsauszug Ihrer Krankenkasse. Eine kurze Angabe wie „grippaler Infekt 01/2025, Hausarzt, eine Woche krankgeschrieben, folgenlos ausgeheilt“ genügt meist.
Muss ich eine Corona-Infektion angeben?
Für eine Corona-Infektion gilt dieselbe Regel wie für andere Infekte. Bestehen heute noch Beschwerden, kann zusätzlich eine Frage nach derzeit bestehenden Beschwerden greifen – unabhängig davon, wann die Infektion war. Dann gehören auch Folgebehandlungen und der heutige Stand in die Antwort.
Und eine Erkältung ohne Arztbesuch?
Fragt der Antrag nur nach Untersuchungen und Behandlungen, ist eine Erkältung ohne Arztkontakt meist nicht erfasst. Fragt er dagegen allgemein nach „Krankheiten oder Beschwerden“ im Zeitraum, kann es anders aussehen. Lesen Sie die Frage deshalb Wort für Wort.
Zahnarzt, Zahnreinigung und Kieferorthopädie
Muss ich Zahnarztbesuche angeben?
Zahnfragen zielen meist auf den aktuellen Zustand: fehlende oder ersetzte Zähne, Zahnersatz und Behandlungen, die geplant oder angeraten sind. Eine angeratene Krone gehört deshalb in den Antrag, auch wenn sie noch nicht gemacht ist. Fragen Sie vor dem Antrag Ihre Zahnarztpraxis nach dem aktuellen Befund. Was die Zahnfragen genau erfassen und wie Versicherer auf fehlende Zähne oder eine Parodontitis reagieren, erklärt die Seite PKV trotz Parodontitis: Zahnfragen im Antrag.
Und die professionelle Zahnreinigung?
Ob Kontrollen und Zahnreinigung zusätzlich unter eine allgemeine Frage nach Untersuchungen fallen, hängt vom Wortlaut ab. Im Zweifel angeben, mit dem Zusatz „Routinekontrolle, ohne Befund“. Eine vollständige Angabe schadet nicht.
Kieferorthopädie
Laufende oder geplante kieferorthopädische Behandlungen sind typischerweise anzugeben. Für Kinder ist das oft der wichtigste Punkt im Antrag.
Physiotherapie, Heilpraktiker und andere Behandler
Und eine Verstauchung oder kleine Sportverletzung?
Auch hier entscheidet der Antrag. Manche Formulare nehmen folgenlos ausgeheilte Verstauchungen oder Zerrungen ausdrücklich aus, oft mit einer Höchstdauer der Beschwerden. Gab es Röntgen, Gips, Physiotherapie oder Kontrolltermine, geht die Verletzung meist über eine solche Ausnahme hinaus – dann gehört sie mit Ergebnis in den Antrag.
Muss ich Physiotherapie im PKV-Antrag angeben?
Physiotherapie wird meist wegen einer Diagnose verordnet – etwa wegen Rückenbeschwerden oder nach einer Verletzung. Fällt sie in den abgefragten Zeitraum, geben Sie Diagnose, Zahl der Termine, Zeitraum und Ergebnis an. Gerade bei Rücken und Gelenken schauen Risikoprüfer genau hin; eine präzise Angabe mit „beschwerdefrei seit …“ beantwortet ihre Fragen vorab.
Muss ich Behandlungen beim Heilpraktiker angeben?
Viele Fragen erfassen nicht nur Ärzte, sondern „Ärzte oder andere Behandler“; manche Formulare nennen Heilpraktiker ausdrücklich. Dann gehören auch solche Behandlungen in den Antrag, ebenso Osteopathie oder Psychotherapie bei Heilpraktikern. Weil diese Leistungen oft privat bezahlt werden, fehlen sie im Kassenauszug – prüfen Sie Ihre Rechnungen.
Allergien, Rauchen, Brille
Muss ich eine Allergie oder Heuschnupfen angeben?
Häufig ja. Allergien gelten als bestehende Erkrankungen; die Allianz nennt sie in ihrer Übersicht ausdrücklich als Beispiel. Fragen nach bestehenden Erkrankungen haben oft keine Zeitgrenze. Dazu kommen Tests, Hyposensibilisierungen und Medikamente im abgefragten Zeitraum.
Muss ich angeben, dass ich rauche?
Nur, wenn der Antrag danach fragt. Ungefragte Umstände müssen Sie nicht anzeigen (§ 19 Abs. 1 VVG). Fragt der Antrag nach Nikotinkonsum, ist die Antwort wie jede andere Gesundheitsangabe wahrheitsgemäß zu geben.
Brille und Kontaktlinsen
Einige Anträge fragen nach Seh- und Hörvermögen, laut Maklerübersichten ein häufiger Bestandteil der Gesundheitsfragen. Dann geben Sie die Sehstärke an, so wie sie im Brillenpass oder beim Augenarzt dokumentiert ist – eine alltägliche Angabe, die vollständig sein sollte wie jede andere.
Vorsorge, Check-ups und Krankschreibungen
Muss ich Vorsorgeuntersuchungen angeben?
Nur, wenn der Antrag sie nicht ausnimmt. Einige Formulare nehmen Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund ausdrücklich aus – und definieren „Befund“ dabei weit: Alles, was eine weitere Behandlung, Kontrolle oder Beobachtung nötig macht, zählt als Befund. Eine Vorsorge mit „Kontrolle in sechs Monaten“ ist dann anzugeben.
Und ein Bluttest beim Check-up?
Laborwerte sind Untersuchungen. Waren sie unauffällig und nimmt der Antrag Vorsorge ohne Befund aus, entfällt die Angabe. Folgte auf einen auffälligen Wert eine Kontrolle, eine Überweisung oder ein Medikament, ist das ein Befund im Sinne der meisten Anträge und anzugeben.
Muss ich kurze Krankschreibungen angeben?
Fragt der Antrag nach Arbeitsunfähigkeit oder nach Behandlungen im Zeitraum, ja. Krankschreibungen stehen mit Diagnose im Kassenauszug – das ist der einfachste Weg, nichts zu vergessen. Wie Sie den Auszug bekommen, erklärt der Ratgeber Patientenakte anfordern.
Im Zweifel angeben – so geht es ohne Nachteil
Die Sorge vieler: „Wenn ich jede Kleinigkeit angebe, sieht mein Antrag schlimmer aus, als ich bin.“ Dagegen hilft eine saubere Form. Eine folgenlos ausgeheilte Kleinigkeit, präzise beschrieben, ist für den Risikoprüfer schnell eingeordnet. Eine fehlende Angabe dagegen kann später Fragen aufwerfen: Fehlt Gefragtes, kann der Versicherer in der PKV drei Jahre lang Rechte geltend machen, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre – Einzelheiten im Ratgeber vorvertragliche Anzeigepflicht.
- Kurz und vollständig: Diagnose, Monat und Jahr, Behandler, Behandlung, Ergebnis.
- Ergebnis nennen: „folgenlos ausgeheilt“, „ohne Befund“, „beschwerdefrei seit …“ – wenn es stimmt.
- Belegen: Bei mehreren Kleinigkeiten hilft ein kurzer Bericht der Hausarztpraxis.
- Zeitraum prüfen: Was außerhalb des Fensters liegt, ist nicht gefragt. Den Zeitstrahl rechnet der Abfragezeitraum-Rechner.
Bleiben Sie bei einer Frage unsicher, fragen Sie vor der Unterschrift schriftlich nach – beim Versicherer oder bei Ihrem Makler – und bewahren Sie die Antwort zusammen mit Ihrer Antragskopie auf. Den Fragenkatalog im Ganzen erklärt der Ratgeber PKV-Gesundheitsfragen, den Ablauf danach der Ratgeber PKV-Gesundheitsprüfung. Wer seine Angaben vorab ohne Namen von mehreren Versicherern bewerten lassen möchte, nutzt eine anonyme Risikovoranfrage. Welcher Weg passt, zeigt der kostenlose Annahme-Check – ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Muss ich eine Erkältung in den PKV-Gesundheitsfragen angeben?
Wenn die Frage sie erfasst, ja. Manche Anträge nehmen kurze, folgenlos ausgeheilte Erkältungsinfekte ausdrücklich aus; andere nicht – laut Allianz sind auch vermeintlich harmlose Erkrankungen wie ein Infekt anzugeben, wenn sie in den abgefragten Zeitraum fallen. Steht keine Ausnahme im Antrag, gehört ein Arztbesuch wegen Erkältung in die Antwort.
Muss ich eine Corona-Infektion im PKV-Antrag angeben?
Es gilt dieselbe Regel wie für andere Infekte: Fragt der Antrag nach Untersuchungen, Behandlungen oder Krankschreibungen im Zeitraum, gehört ein Arztkontakt wegen Corona dazu. Bestehen heute noch Beschwerden, kann zusätzlich eine Frage nach derzeit bestehenden Beschwerden greifen.
Muss ich Zahnarztbesuche und Zahnreinigung angeben?
Zahnfragen zielen meist auf den aktuellen Zustand: fehlende oder ersetzte Zähne sowie geplante oder angeratene Behandlungen. Ob Kontrollen und professionelle Zahnreinigung zusätzlich unter eine allgemeine Frage nach Untersuchungen fallen, hängt vom Wortlaut ab – im Zweifel angeben, mit „ohne Befund“.
Muss ich Physiotherapie im PKV-Antrag angeben?
Wenn sie in den abgefragten Zeitraum fällt und die Frage Behandlungen erfasst, ja – meist mit der Diagnose, wegen der sie verordnet wurde. Geben Sie Anlass, Zahl der Termine, Zeitraum und das Ergebnis an, etwa „beschwerdefrei seit …“.
Muss ich eine Allergie oder Heuschnupfen angeben?
Häufig ja: Allergien gelten als bestehende Erkrankungen, und Fragen danach haben oft keine Zeitgrenze. Dazu kommen Arztbesuche, Tests und Medikamente im abgefragten Zeitraum. Beschreiben Sie Art, Behandlung und heutigen Stand.
Muss ich Behandlungen beim Heilpraktiker angeben?
Wenn die Frage nicht nur Ärzte, sondern auch andere Behandler wie Heilpraktiker erfasst, ja. Weil solche Behandlungen oft privat bezahlt werden, fehlen sie im Kassenauszug – prüfen Sie deshalb Ihre Rechnungen.
Quellen
- § 19 VVG – Anzeigepflicht
- Allianz: Private Krankenversicherung trotz Vorerkrankung (Infekte angeben, Versichererangabe) – aktualisiert 28.09.2026
- Allianz: Gesundheitsprüfung in der PKV (Allergien, Zähne, Versichererangabe) – abgerufen 10.10.2026
- Antragsformular Kinder-Zusatztarife eines Krankenversicherers (Beispiel für ausdrückliche Bagatell-Ausnahmen, via Maklerpool) – Stand 12/2021
- covago.de: Welche Gesundheitsfragen stellt die PKV beim Antrag? (Makler, Sekundärquelle) – 05.09.2026
- § 305 SGB V – Auskünfte an Versicherte
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.