Vorerkrankung

PKV trotz Parodontitis: Zahnfragen im Antrag, Zuschlag und Wege

Zähne sind im PKV-Antrag ein eigener Fragenblock – und einer, der oft unterschätzt wird. Fehlende Zähne, alter Zahnersatz, eine angeratene Krone oder eine Parodontitis in der Vorgeschichte entscheiden mit über Zuschlag, Ausschluss oder Zurückstellung. Hier lesen Sie, was die Zahnfragen erfassen, wie Versicherer typischerweise reagieren und in welcher Reihenfolge Sie am besten vorgehen.

Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 10 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Ist eine PKV trotz Parodontitis möglich?
  2. Zähne im PKV-Antrag: das Wichtigste auf einen Blick
  3. Welche Zahnfragen der PKV-Antrag stellt
  4. Typische Reaktionen der Versicherer auf Zahnbefunde
  5. PKV-Risikozuschlag bei Zähnen und Parodontitis: Was Makler nennen
  6. Wartezeit und Zahnstaffel: Was nach der Annahme gilt
  7. Erst behandeln oder erst anonym prüfen?
  8. Zahnersatz planen: vor oder nach dem Wechsel?
  9. Nichts weglassen: Zahnbefunde und Anzeigepflicht
  10. Wann GKV plus Zahnzusatz die bessere Wahl sein kann
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine PKV trotz Parodontitis ist häufig möglich, vor allem nach abgeschlossener Behandlung mit stabilem Befund; während einer laufenden Behandlung ist eine Aufnahme nach Makler-Erfahrung kaum möglich.
  • Zahnfragen erfassen meist den aktuellen Zustand: fehlende oder ersetzte Zähne, geplante oder angeratene Behandlungen und Erkrankungen des Zahnhalteapparats (Versichererangabe, Makler-Ratgeber).
  • Typische Reaktionen sind ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss für die betroffenen Zähne, eine verlängerte Zahnstaffel oder eine Zurückstellung; Makler-Ratgeber nennen bei Parodontitis häufig 12 bis 28 % Zuschlag (Erfahrungswert, keine Zusage).
  • Eine vor Vertragsbeginn angeratene Behandlung ist praktisch nicht versicherbar: Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird nicht geleistet (MB/KK).
  • Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie darf die PKV eine Wartezeit von höchstens acht Monaten vereinbaren; wer rechtzeitig aus der GKV wechselt, bekommt die Vorversicherung angerechnet (§ 197 VVG).

Eine PKV trotz Parodontitis ist häufig möglich – vor allem, wenn die Behandlung abgeschlossen ist und der Befund stabil bleibt. Die Zahnfragen im Antrag erfassen meist den aktuellen Zustand: fehlende oder ersetzte Zähne, angeratene oder geplante Behandlungen und Erkrankungen des Zahnhalteapparats. Übliche Reaktionen sind ein Risikozuschlag, ein Leistungsausschluss für bestimmte Zähne oder eine Zurückstellung; Makler-Ratgeber nennen bei Parodontitis im häufigsten Fall etwa 12 bis 28 % Zuschlag – Erfahrungswerte, keine Zusage (Stand Oktober 2026).

Sie sind nicht allein: Parodontitis gilt als Volkskrankheit. Laut der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) leiden in Deutschland aktuell rund 14 Millionen Menschen an einer schweren Parodontalerkrankung (Pressestatement zur Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie, April 2026). Für den Antrag zählt nicht das Etikett, sondern wie gut Behandlung, Nachsorge und heutiger Befund dokumentiert sind.

Ist eine PKV trotz Parodontitis möglich?

Ja, in vielen Fällen – aber Zähne werden im Antrag anders geprüft als die meisten anderen Vorerkrankungen. Ein Makler-Ratgeber bringt es auf den Punkt: Zahnbefunde sind für den Versicherer objektiv, zählbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit teuer. Volltarife erstatten Zahnersatz je nach Tarif zu 60 bis 100 % (transparent-beraten.de, Sekundärquelle). Deshalb schauen Versicherer genau hin, welche Kosten in den ersten Jahren absehbar sind.

Drei Faktoren geben bei Parodontitis fast immer den Ausschlag:

  • Behandlungsstand: Eine laufende oder angeratene Behandlung wiegt schwerer als eine abgeschlossene. Nach Makler-Erfahrung ist eine Aufnahme während einer laufenden Parodontitis-Behandlung praktisch ausgeschlossen.
  • Stabilität: Je länger der Befund nach der Behandlung stabil ist, desto milder bewerten Versicherer erfahrungsgemäß.
  • Dokumentation: Ein aktueller zahnärztlicher Befund nimmt dem Risikoprüfer die wichtigsten Rückfragen ab.

Zähne im PKV-Antrag: das Wichtigste auf einen Blick

Zahnfragen: Versichererangabe (Allianz, abgerufen 12.10.2026); Reaktionen: Makler-Ratgeber (transparent-beraten.de 24.08. und 22.09.2026, marcusknispel.com 01.07.2026, covago.de 05.09.2026), Erfahrungswerte, keine Prognose; Wartezeit: § 197 VVG. Stand 12.10.2026.
FrageTypische Antwort
Annahme möglich?nach abgeschlossener Behandlung häufig; bei laufender oder angeratener Behandlung selten bzw. nur mit Ausschluss oder Zurückstellung
Häufige ReaktionRisikozuschlag, Leistungsausschluss für betroffene Zähne oder parodontale Behandlungen, verlängerte Zahnstaffel, Zurückstellung
Was Versicherer wissen wollenfehlende und ersetzte Zähne (Anzahl, Art, Alter des Ersatzes), angeratene oder geplante Behandlungen, Parodontitis mit Behandlung und Nachsorge, Kieferorthopädie
Abfragezeitraummeist aktueller Zustand und geplante Behandlungen; Makler-Ratgeber nennen für Zahnbehandlungen oft drei Jahre
Alternativenanonyme Risikovoranfrage, Behandlung erst abschließen, Basistarif, GKV plus Zahnzusatz, für Beamte die Öffnungsaktion

Welche Zahnfragen der PKV-Antrag stellt

Die Zahnfragen sind meist kein Rückblick über viele Jahre, sondern eine Momentaufnahme. Ein großer Versicherer beschreibt den Fragenbereich als „aktueller Zustand der Zähne sowie geplante und aktuelle zahnärztliche Behandlungen“ (Allianz). Typisch sind diese Punkte:

  • Fehlende Zähne: Gemeint sind in der Regel Zähne, die fehlen und nicht ersetzt sind. Die genaue Zählweise steht im Antrag.
  • Ersetzte Zähne: Kronen, Brücken, Implantate, Teil- oder Vollprothesen – oft mit der Frage, wie alt der Zahnersatz ist.
  • Angeratene oder geplante Behandlungen: etwa eine empfohlene Krone, ein Implantat oder ein Heil- und Kostenplan, der schon vorliegt.
  • Erkrankungen des Zahnhalteapparats: Parodontitis und ihre Behandlung, teils mit Fragen nach Befunden und Nachsorge.
  • Kieferorthopädie: laufende oder geplante Behandlungen, bei Kindern oft der wichtigste Punkt.

Daneben kann eine Zahnbehandlung unter die allgemeine Frage nach ambulanten Untersuchungen und Behandlungen fallen. Makler-Ratgeber nennen für Zahnbehandlungen oft einen Rückblick von drei Jahren. Ob eine Kontrolle oder Zahnreinigung dazugehört, entscheidet der Wortlaut – mehr dazu im Ratgeber Erkältung, Zahnarzt & Co.: Bagatellen im PKV-Antrag. Einen Überblick über alle Fragenbereiche bietet der Ratgeber PKV-Gesundheitsfragen.

Fehlende Zähne: Warum die Anzahl zählt

Bei fehlenden Zähnen kommt es weniger auf den Grund als auf die Zahl an. Eine ältere Makler-Auswertung aus dem Jahr 2019 zeigt das Muster: Je nach Versicherer reichten die Reaktionen von einem festen Zuschlag oder einem Leistungsausschluss bei wenigen fehlenden Zähnen bis zur Ablehnung ab etwa vier bis sechs fehlenden, nicht ersetzten Zähnen (kvoptimal.de, Stand 05.06.2019). Annahmerichtlinien ändern sich; die Zahlen sind deshalb nur ein historischer Anhaltspunkt, keine aktuelle Regel.

Angeraten heißt: Es gehört schon in den Antrag

Hat Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt eine Behandlung empfohlen, ist sie anzugeben – auch wenn noch nichts gemacht wurde. Für die Kosten hat das eine klare Folge: Nach den Musterbedingungen der PKV beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung, und für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 MB/KK). Ein Makler-Ratgeber schreibt entsprechend, dass praktisch alle Versicherer die Übernahme einer bereits angeratenen Behandlung ablehnen, weil die Kosten noch offen sind.

Typische Reaktionen der Versicherer auf Zahnbefunde

Am Ende der Prüfung steht ein Votum. Bei Zahnbefunden kommen vor allem diese Varianten vor:

Risikozuschlag

Ein dauerhafter prozentualer oder fester Aufschlag auf den Beitrag. Die Zähne sind dann voll versichert. Fallen die Gründe weg, können Sie eine Herabsetzung nach § 41 VVG verlangen.

Ausschluss für bestimmte Zähne

Der Versicherer schließt die Leistung für die betroffenen Zähne oder für parodontale Behandlungen aus. Makler-Ratgeber berichten bei Parodontitis auch von befristeten Ausschlüssen über zwei bis fünf Jahre.

Verlängerte Zahnstaffel

Die Erstattung für Zahnleistungen ist in den ersten Vertragsjahren auf Höchstbeträge begrenzt – bei Befunden teils länger als im Tarif üblich.

Zurückstellung

Der Versicherer vertagt die Entscheidung, etwa bis eine Behandlung abgeschlossen ist. Danach wird mit aktuellem Befund neu geprüft.

Welche Variante ein Versicherer wählt, unterscheidet sich stark. Ein Makler-Ratgeber nennt einen laufenden Zahnersatz als Beispiel für eine offene Behandlung, die sich klar abgrenzen und über einen Leistungsausschluss ausklammern lässt (transparent-beraten.de). Wie Zuschlag und Ausschluss grundsätzlich funktionieren, erklären die Ratgeber PKV-Risikozuschlag und Leistungsausschluss.

PKV-Risikozuschlag bei Zähnen und Parodontitis: Was Makler nennen

Eine amtliche Statistik zu Zuschlägen bei Zahnbefunden gibt es nicht. Makler-Ratgeber veröffentlichen Erfahrungswerte aus ihrer Praxis, die sich teils unterscheiden:

Erfahrungswerte aus Makler-Ratgebern (Sekundärquellen): marcusknispel.com (aktualisiert 01.07.2026), covago.de (aktualisiert 05.09.2026). Keine Statistik, keine Prognose, keine Zusage; ohne Versicherernamen. Abruf 12.10.2026.
VorgeschichteGenannte ReaktionQuelle
Parodontitis in der Vorgeschichte, häufigster FallZuschlag etwa 12–28 %marcusknispel.com
Parodontitis nach Stadium (leicht bis sehr schwer)Zuschlag etwa 5–15 % bis 35–50 %covago.de
über drei Jahre ohne RückfallZuschlag etwa 0–10 % bzw. 0–5 %marcusknispel.com, covago.de
statt Zuschlagbefristeter Ausschluss parodontaler Behandlungen (2–5 Jahre)marcusknispel.com, covago.de
laufende BehandlungAufnahme praktisch ausgeschlossencovago.de

Was ein Zuschlag in Euro über 10 oder 20 Jahre ausmacht, zeigt der Risikozuschlag-Rechner – mit einem Zuschlagssatz, den Sie selbst als Szenario wählen. Weitere Spannen nach Erkrankung finden Sie in der Risikozuschlag-Tabelle.

Wann ist eine Parodontitis-Behandlung „abgeschlossen“?

Hier lohnt ein genauer Blick. In der gesetzlichen Krankenversicherung folgt auf die eigentliche Parodontitis-Therapie eine unterstützende Parodontitistherapie (UPT), also regelmäßige Nachsorgetermine. Dieser Zeitraum beträgt nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zwei Jahre und kann verlängert werden. Ob ein Versicherer die Nachsorge als laufende Behandlung wertet, entscheidet der Wortlaut seiner Frage. Klären Sie das vor dem Antrag – am besten über die Voranfrage, nicht über einen Probeantrag.

Wartezeit und Zahnstaffel: Was nach der Annahme gilt

Auch nach einer Annahme zahlt die PKV nicht sofort jeden Zahnersatz. Zwei Regeln sind wichtig:

„Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.“

§ 197 Abs. 1 S. 1 VVG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 12.10.2026

  • Anrechnung der Vorversicherung: Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung kommt und die PKV spätestens zwei Monate nach deren Ende im unmittelbaren Anschluss beantragt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG).
  • Zahnstaffel: Viele Tarife begrenzen die Erstattung für Zahnleistungen in den ersten Versicherungsjahren auf Höchstbeträge. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht; Makler-Ratgeber beschreiben Staffeln von „keiner Staffel“ bis in das zehnte Versicherungsjahr (transparent-beraten.de). Bei Zahnbefunden kann der Versicherer die Staffel verlängern.

Für Ihre Planung heißt das: Selbst wenn ein Zahnbefund ohne Ausschluss angenommen wird, kann teurer Zahnersatz in den ersten Jahren nur teilweise erstattet werden. Lesen Sie die Zahnstaffel im Tarif deshalb genauso aufmerksam wie das Votum.

Erst behandeln oder erst anonym prüfen?

Diese Frage stellen sich viele, bei denen eine Zahnbehandlung ansteht. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – aber eine klare Logik:

Behandlung läuft oder ist angeraten

  • Kosten der Behandlung sind offen – die PKV übernimmt sie nicht
  • häufig Zurückstellung, Ausschluss oder Ablehnung
  • eine Ablehnung muss in späteren Anträgen oft angegeben werden
  • sinnvoll: Behandlung abschließen, Befund dokumentieren lassen

Behandlung abgeschlossen

  • aktueller Befund zeigt einen stabilen Zustand
  • Annahme häufig, oft mit Zuschlag oder Ausschluss
  • mehrere Voten anonym vergleichen
  • später ggf. Herabsetzung nach § 41 VVG

Ihre Gesundheit geht vor: Verschieben Sie eine nötige Zahnbehandlung nie wegen eines Versicherungsantrags. Eine unbehandelte Parodontitis kann laut KZBV hohe Folgekosten verursachen – auch über die Zähne hinaus. Den Antrag kann man planen, die Behandlung nicht.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

Zahnakte anfordern

Befunde, Heil- und Kostenpläne und Röntgenbefunde aus der Zahnarztpraxis anfordern – die erste Kopie der Behandlungsakte ist seit 06.02.2026 kostenlos (§ 630g BGB). Wie das geht, zeigt Patientenakte anfordern.

Aktuellen Zahnstatus festhalten

Ein aktueller zahnärztlicher Befund mit fehlenden und ersetzten Zähnen, Parodontalbefund und Nachsorge beantwortet die typischen Rückfragen vorab.

Erst anonym prüfen

Über eine anonyme Risikovoranfrage mehrere Versicherer einschätzen lassen – ohne Antrag und ohne Ablehnung in der Antragshistorie.

Vollständig beantragen

Beim gewählten Versicherer mit denselben Angaben beantragen. Wie Sie Angaben präzise formulieren, zeigt Gesundheitsfragen richtig beantworten.

Zahnersatz planen: vor oder nach dem Wechsel?

Steht Zahnersatz an, lohnt ein ehrlicher Vergleich der beiden Systeme. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es für Zahnersatz Festzuschüsse von 60 % der Beträge für die Regelversorgung; mit Bonusheft steigen sie auf 70 % und nach zehn Jahren lückenloser Vorsorge auf 75 % (§ 55 Abs. 1 SGB V). Eine bereits angeratene Versorgung zahlt die PKV dagegen nicht – sie ist ein Versicherungsfall vor Vertragsbeginn.

Daraus ergeben sich typische Abwägungen, die Sie mit Ihrer Zahnarztpraxis und einem Makler besprechen sollten:

  • Eine angeratene Versorgung noch im bisherigen System abschließen und erst danach anfragen – dann steht im Antrag ein ersetzter Zahn statt einer offenen Behandlung.
  • Bei vielen fehlenden Zähnen prüfen, ob eine Versorgung vor dem Antrag die Bewertung verändert. Ob und wie, zeigt nur ein Votum mit aktuellem Befund.
  • Bei einem Ausschluss für bestimmte Zähne realistisch rechnen, was späterer Zahnersatz genau dort kosten würde.

Für gesetzlich Versicherte, die bleiben, gilt dasselbe Prinzip bei der Zahnzusatzversicherung: Bereits angeratene Behandlungen sind dort in der Regel nicht versichert. Mehr dazu im Ratgeber Zusatzversicherung mit Vorerkrankung.

Nichts weglassen: Zahnbefunde und Anzeigepflicht

Zahnbefunde sind gut dokumentiert: Heil- und Kostenpläne, Röntgenbilder und Befunde liegen in der Praxis. Spätestens bei der ersten Zahnersatz-Rechnung kann der Versicherer sehen, wie alt eine Versorgung ist oder ob eine Behandlung schon vor Vertragsbeginn geplant war. Erfragte Umstände müssen Sie vollständig angeben (§ 19 Abs. 1 VVG). Fehlt etwas, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen – in der PKV grundsätzlich drei Jahre lang, bei Vorsatz oder Arglist zehn Jahre. Mehr dazu im Ratgeber Vorvertragliche Anzeigepflicht.

Wann GKV plus Zahnzusatz die bessere Wahl sein kann

Ehrlich gesagt: Wer gerade mitten in einer umfangreichen Zahnsanierung steckt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung oft verlässlicher aufgehoben. Sie prüft keine Gesundheit, schließt keine Zähne aus und zahlt Festzuschüsse auch für bereits geplanten Zahnersatz. Das spricht für die GKV, wenn

  • eine größere Versorgung angeraten ist oder die Parodontitis-Behandlung noch läuft,
  • Versicherer nur mit Ausschluss mehrerer Zähne annehmen würden,
  • ein Zuschlag die PKV teurer macht als die GKV – das prüft der Vergleichsrechner PKV mit Zuschlag oder GKV.

Weitere Wege: Im Basistarif muss jeder PKV-Versicherer berechtigte Antragsteller ohne Risikozuschlag aufnehmen (§ 152 VAG; 2026 höchstens 1.017,18 € im Monat). Für Beamtinnen und Beamte gilt in den ersten sechs Monaten nach der Verbeamtung die Öffnungsaktion für Beamte mit höchstens 30 % Zuschlag und ohne Leistungsausschlüsse.

Weitere Diagnosen finden Sie in der Übersicht Vorerkrankungen von A bis Z. Welche Wege zu Ihrer Situation passen, zeigt der kostenlose Annahme-Check in 60 Sekunden – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.

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Häufige Fragen

Kann man mit Parodontitis in die private Krankenversicherung?

Häufig ja. Makler-Ratgeber berichten, dass Versicherer nach abgeschlossener Behandlung meist mit Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss für parodontale Behandlungen annehmen; nach mehreren Jahren ohne Rückfall teils ohne oder mit geringem Zuschlag. Während einer laufenden Behandlung ist eine Aufnahme dagegen kaum möglich. Wie Versicherer in Ihrem Fall entscheiden würden, zeigt eine anonyme Risikovoranfrage.

Wie hoch ist der Risikozuschlag bei Parodontitis in der PKV?

Eine amtliche Zahl gibt es nicht. Ein Makler-Ratgeber nennt im häufigsten Fall Zuschläge von etwa 12 bis 28 %, ein anderer je nach Stadium 5 bis 50 % und nach mehr als drei rückfallfreien Jahren 0 bis 5 % (Stand 2026). Das sind Erfahrungswerte aus Sekundärquellen, keine Statistik und keine Zusage.

Muss ich fehlende Zähne im PKV-Antrag angeben?

Ja, wenn der Antrag danach fragt – und fast alle Anträge fragen nach dem Zustand der Zähne. Gemeint sind in der Regel fehlende, nicht ersetzte Zähne; ersetzte Zähne mit Kronen, Brücken, Implantaten oder Prothesen werden oft gesondert abgefragt. Maßgeblich ist der genaue Wortlaut (§ 19 Abs. 1 VVG).

Zahlt die PKV eine Zahnbehandlung, die vor Vertragsbeginn angeraten wurde?

In der Regel nicht. Nach den Musterbedingungen der PKV beginnt der Versicherungsfall mit der Heilbehandlung, und für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird nicht geleistet. Ein Makler-Ratgeber schreibt, dass praktisch alle Versicherer die Übernahme einer bereits angeratenen Behandlung ablehnen. Sie gehört trotzdem vollständig in den Antrag.

Gibt es in der PKV eine Wartezeit für Zahnersatz?

Ja, sie darf höchstens acht Monate betragen – ebenso für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie (§ 197 Abs. 1 VVG). Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung kommt und die PKV spätestens zwei Monate nach deren Ende im unmittelbaren Anschluss beantragt, bekommt die Vorversicherungszeit angerechnet (§ 197 Abs. 2 VVG). Davon zu unterscheiden ist eine Zahnstaffel mit Höchstbeträgen in den ersten Jahren.

Was bedeutet ein Leistungsausschluss für einzelne Zähne?

Der Versicherer nimmt Sie an, zahlt aber für bestimmte, im Vertrag benannte Zähne oder Behandlungen nicht. Das hält den Beitrag niedriger als ein Zuschlag, kann aber teuer werden, wenn genau diese Zähne später Zahnersatz brauchen. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf spätere Aufhebung wie bei der Herabsetzung eines Zuschlags (§ 41 VVG) gibt es nicht; Sie können aber mit aktuellem Befund um eine Überprüfung bitten.

Quellen

  1. § 19 VVG – Anzeigepflicht
  2. § 197 VVG – Wartezeiten (Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie: höchstens 8 Monate) – abgerufen 12.10.2026
  3. § 203 VVG – Risikozuschlag und Leistungsausschluss
  4. § 41 VVG – Herabsetzung der Prämie
  5. PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009 (§ 1 Abs. 2 Versicherungsfall, § 2 Abs. 1 keine Leistung für Versicherungsfälle vor Beginn) – Stand Juni 2024
  6. § 55 SGB V – Festzuschüsse für Zahnersatz in der GKV – abgerufen 12.10.2026
  7. § 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte
  8. Allianz: Gesundheitsprüfung in der PKV (Zahngesundheit: aktueller Zustand, geplante und aktuelle Behandlungen – Versichererangabe) – abgerufen 12.10.2026
  9. KZBV: Pressestatement Martin Hendges zur Sechsten Deutschen Mundgesundheitsstudie (DMS • 6) – 13.04.2026
  10. G-BA: Tragende Gründe zur Änderung der PAR-Richtlinie (UPT-Zeitraum zwei Jahre, Verlängerung möglich) – 19.12.2024
  11. transparent-beraten.de: Zahnbehandlungen in der PKV (Zuschlag, Ausschluss betroffener Zähne, Zahnstaffel – Sekundärquelle) – aktualisiert 24.08.2026
  12. transparent-beraten.de: PKV mit Vorerkrankungen (laufender Zahnersatz, Abfragezeiträume – Sekundärquelle) – aktualisiert 22.09.2026
  13. marcusknispel.com: PKV trotz Parodontitis (Sekundärquelle, Makler-Erfahrungswerte) – aktualisiert 01.07.2026
  14. covago.de: PKV mit Parodontitis (Sekundärquelle, Makler-Erfahrungswerte) – aktualisiert 05.09.2026
  15. kvoptimal.de: Wer versichert fehlende Zähne? (Sekundärquelle, historische Auswertung) – 05.06.2019
  16. versicherungenmitkopf.de: Anonyme Risikovoranfrage (Votum „Zurückstellung“ – Sekundärquelle) – 07.10.2026
Redaktion PKV-trotz-Vorerkrankung.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung mit Vorerkrankungen (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Gesundheitliche Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Erfahrungswerte, keine Prognose und keine ärztliche Beratung; über Annahme, Zuschlag oder Ausschluss entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: PKV-trotz-Vorerkrankung.de. PKV-trotz-Vorerkrankung.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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